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Deutsche Rechtssprichwörter
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herziger ist als wir selbst"") und das Recht viel gelinder genannt wird alsder Richter"?)

So begegnet man auch in den WciSthümern überall einer doppeltenGesetzgebung: einer strengerenvon Rechten" und einer stetig nebenher an-geführten gelindernvon Gnaden" ; letztere enthält die wirklich anzuwcndcndeStrafe, während die crstere lediglich den Zweck der Drohung und Abschreckungim Auge zu haben scheint?)

So wurden einfache Vergehen, z. B. Waldfrevel, mit so furchtbarenStrafen bedroht, daß durch sie allein schon der Name:grausames Mittel-alter" vollkommen gerechtfertigt scheinen müßte, wenn wir nicht bestimmtwüßten, daß sie niemals zum Vollzüge gebracht worden sind; auf diese Weiseerfüllten die alten Gesetze einen doppelten Zweck: sie schrecken und üben zu-gleich Barmherzigkeit.

Bewußter und schöner hat gar kein Volk der Erde Recht und Billig-keit zu vereinigen gewußt als daS Deutsche, das zum Grundsätze seinerRechtsbücher gemacht hat:allzeit mit der Gerechtigkeit sei die Barmherzig-keit"?) denn:grausam ist die Gerechtigkeit, wird sie nicht gepaart mitMilde".

Tiefsinnig und schön verlangen die Wcisthümcr beim Einzug desRichters die Sinnbilder der mit Milde vereinigten Gerechtigkeit: der Gerichts-herr soll einen einäugigen Büttel schicken, der ein einäugiges Pferd hat,Steigleder von Lindenbast, hölzerne Steigreife und Sporen von Hagedorn"?)

EinAuge zudrücken" heißt heutzutage noch gelinde urtheilen; dieWeisthümer setzen dafür, der Richter solle einäugig sein und ebenso dasRecht, das ihn geleitet und hier durch das Pferd vorgestellt wird. Auch dasReitzeug soll von weicheren Stoffen gefertigct sein als sonst üblich, wie dieGnade gelinder ist als das Recht.

Mit Rücksicht auf die wohlthätigen Wirkungen der Gnade heißt esgeradezu:die Gnade gehe für das Recht", sei sogar besser als das Recht"und in der That läßt es sich selbst vom strengen Rechtsstandpunkte aus nichtbezweifeln, daß es denn doch immer noch besser sei: zu viel Gnade als zustraff und strenge. Denn auch in jenen Fällen, da die Strafe mit sorg-samer Genauigkeit nach der Schwere der Verletzung abgestuft erscheint, kommt

a) Holl. Sachs.sp. 36, 27. b) Lndov. 289. o) In den alten Rechtsquellenwird häufig unterschieden: ein Krollten rurell llaissrliollen oller Kanllreolltsn nullein kiekten naoll Knallen; und in der spätern Waldstattordnnng von Einfiedeln (inder Schwel;) ist gesetzt, daß nach altem Herkommen die Waldleute gerichtet habennicktallein »acll ller Lcllürke, aonllern nnllerrveilon auoll naoll llsr 6Ute, sa auk ge-tllans klirditte llen llsbeltllütern soxar llas Kellen Zescllsnkt Kütten (Kolhing,R.qu. 219.) ll) Ofen 126. 220. e) z. B. Grimm. W. I 46S.