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Weil aber Gewalt ein Krieg Aller gegen Alle ist und die gründlichsteFeindin und Zerstörcrin der Gesellschaft, so kann keine Gemeinschaft bestehenzwischen dem Manne der Gewalt, der sich mit Unrecht beladen, und demKaiser, dem das Schwert von Gott gegeben ward zum Schutz und Schirmder Christenheit, d. i. des Rechtes und des Friedens; und nur „wer sichschuldlos weiß, ist des Kaisers Genoß".
Was als Recht und was als strafbares Ungericht zu betrachten sei,darüber entschied in den frühesten Zeiten der Rechtsentwicklung zunächst dasVolk und dessen lebendiges Rechtsbewußtsein, das in den urtheilenden Schöf-fen eine aus dem Volke hervorgegangene und vollkommene Repräsentationbesaß; und wenn auch allmählig geschriebene Gesetze entstunden, so waren esdoch nur wenige Hauptgrundsätze, die der Beurtheilung strafwürdiger Hand-lungen zu Grunde gelegt wurden.
Das sittliche Element der Strafgesetzgebung überwog das rechtliche;schlichte Schöffen verdammen eine unehrenhafte That, wenn sie auch nichtgerade im geschriebenen Gesetze ausdrücklich verpönt stand, und das wahreGesetz war das eigene Gewissen, wie die Weichbildsglosse sagt: „was mannicht für gut hält, das ist immer böse" und „was ein Mann nicht will, dassoll er auch einem Andern erlassen".")
Im Laufe der Zeit hat sich nun dieses Verhältniß nahezu ins Gegen-theil verwandelt; nicht das Rechtsgesühl der Richter und ihre natürliche Be-urtheilung dessen, was Recht oder Unrecht sei, sollte fernerhin entscheiden,sondern der Wortlaut des Gesetzes; mag auch eine Handlung unsittlich undunehrenhaft in Aller Augen erscheinen, sie bleibt gleichwohl, wenn kein Ge-setz sie verpönt, straflos; denn: „Wo kein Gesetz, da ist auch keine Uebertre-tung", oder „ist etwas nicht ausdrücklich verboten, so ist es auch kein Un-recht", und nur mehr das Gesetz straft, nicht des Richters eigenes Ermes-sen: „ohne Recht mag der Richter Niemand zwingen".
Aber auch abgesehen von dem Mangel einer ausdrücklichen Straf-bestimmung kann eine im Allgemeinen strafbare Handlung straflos bleiben,entweder weil der durch das Ungericht Beeinträchtigte selbst darein willigt,oder aus andern Gründen.
In erstgedachter Richtung galt auch in den deutschen Rechten von jeherder Grundsatz: „wer gerne will, dem geschieht kein Unrecht, denn: „werEinem den Finger ins Maul steckt, der will gebissen sein" ;") doch soll die-ses nur in beschränkter Weise Wahrheit sein, soferne es sich um Geld undGut, vielleicht auch um Ehre handelt, nicht aber bei Angriffen auf des An-dern Leib oder Leben; denn die Verletzung der leiblichen Gesundheit oder
s.) Wgl. art. 35. 40. b) Simr. 2444.