283
sein, also vernünftig erwogen, und weil gute Gedanken und hinkende Rosseallzeit hinterdrein kommen und gleichwohl Wahrheit über alles Recht gehenmuß. Die Aufhebung früherer Verbindlichkeiten durch den Schuldneuerungs-vertrag, wie ihn auch das neuere Recht anerkennt, beruht schließlich auf demgleichen Gesichtspunkte, immer gilt das letzte Wort und der letzte Handelhebt alle früheren auf.
Den Rechtsnachfolger einer Vertragspartei bindet Nichts, das Treue-verhältniß seines Vorgängers fortzusetzen und Etwas zu gewähren, was ernicht verhieß. Wenn auch Recht und Gesetz den Erben, in welchem dasBlut und der Name des Erblassers fortbesteht, hiezu verpflichtet, so weistdoch Nichts darauf hin, daß der Nachfolger in einzelne Rechte andere, alsdie von ihm übernommenen Verbindlichkeiten erfüllen müßte; wer also irgendeinen Gegenstand, dessen Gebrauch bereits vermiethet wurde, durch Kauf er-wirbt, kann das Miethverhällniß aufhebcn, solange er es nicht selbst wie immerfortsetzen zu wollen erklärte: der Kauf treibt die Miethe ab. (313—319)
Nach deutschen Rechten freilich, da der Bestandvcrtrag ein dinglichesRecht auf den Gebrauch der gemietheten Sache gewährte, war dies unmög-lich, weil Niemand auf einen Andern mehr Recht an einer Sache übertragenkann, als er selbst hat; ist die Sache durch Bestandverträgc belastet, so kanner sie nur mit dieser Belastung veräußern, und der neue Erwerber muß denGebrauch der Sache bis zum Verlaufe der bedungenen Zeit gewähren, dennLeihe geht vor Eigen (320—327). Kein Vertrag unter Dritten kann anden wohlerworbenen Rechten, der Vertragsparteien Etwas ändern, nurGewalt, Raub, Krieg und Feuer nimmt sich selber aus,
Das treibt den Wirth mit seinen Gästen aus dem Haus.")
Wenn das Wort des Mannes Ehre ist und feststeht wie dieser, sokann unläugbar durch Verträge der einen Vertragspartei mit Dritten an denbereits erworbenen Rechten der anderen Nichts ändern: wie unter den glei-chen Parteien der jüngste Vertrag entscheidet, so unter verschiedenen der äl-teste, denn wer zuerst zur Brücke kommt, fährt zuerst über, und wer zuerstkommt, malt zuerst.
s) Einzelnschriften über 312—327: K. 2oI1ius visxutstio sä W. 9 Ooä. äsloosto et souäucto 1687. — O. t?ii. Llsuusslilitksi Viuäisiss sssuuäum eoiumu-uem iotsrxrststtousiu I. 9 Ooä. äs Wests souäueto 1688. — O. Aoltius Det'ea-sio ssuteutiss uovss, Kauf hebt Miethe nicht auf, 1690. — O. kti. AsuusoläEsr,Viuäisiss viuäioisruiu tritt illius, Kauf geht vor Miethe 1691. — Lxkr. l-terlisrä,Oisssrtstio äs rsAuls suris ttsriusuiei (?) Kauf geht vor Miethe 1741; — KrüllPrüfung einzelner Theile der Rechtsgelehrsamkeit, Landshut 1804, IV Bändchen überdie Paromie: „Kauf bricht Miethe".