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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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182
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Die Alten (Ehehalten)

Sind gut zn behalten"/)

dessen Wahrheit jene Herrschaften nicht erfahren, welche die Zusammengehörig-keit der Herrschenden nnd Dienenden verkennend, die anfänglich bestehendeKluft naturwidrig vergrößern und so die traurigen Worte rechtfertigen:

Alte Diener, Hund und PferdSind bei Hof in Einem Werth"?)

Bei solch bewandten Dingen mag es allerdings nicht gerade Wundernehmen, wenn der Dienstbote, eingedenk seiner an sich nicht beneidenswerthcnStellung und seines noch beklagenswertheren Schicksales in der Zukunft,wenn einmal das einzige lose Band, das ihn an die Herrschaft und dieHerrschaft an ihn knüpft: die Kraft seiner Hände dahin schwindet, aber un- 'eingedenk der schuldigen Treue sich auf Kosten der Herrschaft zu bereichernsucht und da findet, wo er nach Recht und Billigkeit weder finden nochverlieren soll.

Was nunmehr die Beendigung des Dienstverhältnisses betrifft, so stehtJedem, dem Herrn sowohl als dem Dienstboten, an sich nur nach der ab-gelaufenen bedungenen Diensteszeit frei dasselbe zu löse»; doch sind in denRechten aus Gründen der Billigkeit einzelne Fälle als genügsame Ursacheanerkannt, auch vor Ablauf der bedungenen oder herkömmlichen Zeit den Dienstzu verlassen. Solche Ursache mag liegen in einem erheblichen Krankheits-oder in einem Todesfälle in des Ehehalten eigener Familie, sowie denn über-haupt in allen dringlichen unvorgesehenen Ereignissen. Das Vorhaben aber,oder die Gelegenheit sich zu verheirathen scheint, obschon ein Ereigniß vonunverkennbarer Wichtigkeit für den des lang andauernden Dienens müdenEhehalten, nicht zu jenen dringlichen Ursachen gezählt worden zu sein, dieeine plötzliche Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Dienstzeitohne der Herrschaft freiwillige Zustimmung sollten rechtfertigen können; daes heißt:wer freien will, muß erst ausdiencn". Hienach dürfte also derhörige Knecht erst nach seinem Tode heirathen!

Entscheidend ist für solche Fragen die Ortsgewohnheit und ein diebeiderseitigen Interessen billig berücksichtigendes Ermessen; und so ist dennauch im lübischen und im Hamburger Rechte das gerade Gegentheil von demsoeben angedeuteten Sprichworte ebenfalls sprichwörtlich ansgedrückt, indemhier die beabsichtigte Ehe des Dienstboten sein Dienstverhältniß unter allenUmständen, also auch gegen den Willen der Herrschaft auflösen soll: dennFreyen geht hier vor Miethe":wenn ein Knabe ein Weib nimmt oder

») Wagener S- 4. b) Wagener S. 27.