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Deutsche Rechtssprichwörter
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Als Fremdling gilt aber Jeder, der über drei Wasser herkam, nichtvom Galgen fiel und noch nicht Jahr und Tag in seiner gegenwärtigenBehausung sitzt.") Ebenso verfällt ein Gut der Herrschaft durch Auswan-derung (wo der Bau gewendet wird), oder durch Verschollenheit des bisheri-gen Besitzers.

Demzufolge gehört dem Könige all daS, woran sonst Jemand einrechtlich begründetes Eigenthum nachzuweisen nicht im Stande ist, so bei-spielsweise auch alle Vorstrande, d. i. Meeresufer und was mit ihnen inBerührung kam.

Vor Allem aber machen sich solche Vorrechte des Königs in der An-eignung herrenloser Güter bemerkbar in Ansehung des Schatzes oder über-haupt der edlen Metalle in den Eingeweide» der Erde; der Schatz gehörtnach deutschrechtlichcr Auffassung dem Könige,'') dem ja Alles gehört, waskeinen Herrn hat; als Schatz soll aber der Fund nach dem Sachsenspiegelerst dann erachtet werden, wenn er so alt ist, daß ihn von Alters wegenNiemand kennt,") und so tief verborgen, daß die den Boden aufwühlendePflugscharr ihn nicht mehr zu rühren vermag; außerdem gilt er nicht alsSchatz und gehöret dem, deß das Erdreich ist. Die Rechte sind aber hierinmannigfach verschieden, und während der Sachsenspiegel jeden Schatz, dertiefer liegt, denn ein Pflug geht, dem Könige vindicirt, lassen andere Rechts-bücher dem Finder ein Dritttheil, dem Könige ein Dritttheil und dem Grund-eigenthümer einen gleichen Antheil/)

Der Schwabenspiegel beschränkt diesen allgemeinen Sitz des Sachsen-spiegels ans jenen Schatz, der unter der Landstraße gefunden wird, gibt aber demFinder ein Viertel davon; sonst will er den Schatz immer dem Grundeigen-thümer zugewiesen wissen.") Ihm folgen ungezählte Rechtsbücher: überallerhält der Finder ein Viertel.

Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Bestimmung berufen sich dieRechtsbüchcr auf die Parabel Christi: das Himmelreich sei einem Schatzeähnlich, der im Acker verborgen liegt; wer das weiß, der verkauft all dasSeine und ersteht den Acker, um den Schatz zu erhalten.

An diese Vorrechte reihen sich noch manche andere Vorbehalte desStaates, die gerade nicht nothwendig den Einzelnen verschlossen bleiben, dieaber gleichwohl dem Staate allein zugestanden werden, weil sie eine dauerndeQuelle des Staatseinkommens bilden und darum besser dem Wohle der Ge-sammtheit als des Einzelnen dienen sollen.

a) Grimm. W. I 777. Rheinpfalz: Fischbach 1536. b) ahnl. biolssl I 279;1e roi axxligus L soi. la kortuno et trsiavs ä'or". o) Holl. Sachs.sp. 45. 34.ä) Gulath. 310. e) Schw.sp. 263. 281. 282.