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Deutsche Rechtssprichwörter
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389) Allen Thieren ist Friede gesetzt außer Wölfen und Bären.

390) Ottern und Biber haben keine Hege.

391) An einem Fuchs bricht man keinen Wildbann.

392) Ein Marder gehört in den rechten Wildbann.

393) Falken ist der Landesfürsten Waidnierk.

394) Wildschwein und Eichhorn sind Gäste.

395) Die Eule trägt ihr Recht auf dem Buckel.

396) Wer mag jagen,

Darf auch Hagen.

397) Der Jäger macht den Hund, nicht der Hund den Jäger.

398) Man muß der Kalbzeit ihr Recht lassen.

399) Wohin der Dieb mit dem Strange,

Dahin gehört der Hirsch mit dem Fange.

400) Solang das Wild im Bann,

Gehörts dem Herrn noch an.

401) Soweit das Strafgericht, soweit geht auch der Forst.

402) Um Wild verwirkt Niemand seinen Leib.

Alle Dinge sind des Reiches nach dem Grundgedanken, daß ursprüng-lich Alles Eigenthum der großen Gesammtgemeinde war, und erst im Laufeder Zeiten dasselbe allgemach in die Hand Einzelner übergegangen ist; dieserAnschauung entspricht es vollkommen, wenn einerseits alles herrenlose, ver-ödete (von Wölfen überlaufene) Gut dem Könige als dem Repräsentantender Gesammtheit zufällt, andrerseits paßt es sehr gut auf die Zweckbestim-mung des Staates, daß das demselben vorbehaltene Gemeingut insbesonderegegen Schmälerungen geschützt war, denndas Reich soll sich mehren", undnicht mindern.

Auch was ein Fremdling erblos zurückläßt, gehört dem Herrn, aufdessen Boden er starb; in Frankreich sagte man daher: der Fremdling lebtfrei und stirbt leibeigen.")

Schw.sp. s. 197, 2:nllen tisrsn ist Irisäs Anssnst, Lns rvoivsn unäderen". °»«) Hillebrand Nr. 91. Simr. 7693. "°') Simrock 2891. "") Grimm. W.III 661:»in nmräer xsirortt in äsn rsslitsnn ^v^läxnn". "") Rügen. 217, 73:fallen ist der lantfürsten wiltwerk". Ortloff 751, 111 (Eisenach); sxrielit:äasrviläs srvxn nnä äsr s^otrorn sin Zssts". ^ Simr. 2072. ^°) Hillebrand Nr. 92.Hert. vok. II toin. III S. 404. -») Kreittmayr. S. 30. «) Hillebrand Nr. 93.kistorius S. 488. °--) Hillebrand Nr. 88. Simrock 1584. Eisenh. S. 199. Grimm.DNA. S. 873. »°°) Reit. vol. II tom. III S. 316. «") Schw.sp. (. Meichsn.)S. 277: " 2 ) Rupr. v. Freys. I 156:nind ^ilä verv-üreM nxmnn sinsnleib §nr". .

n) liioissl I 69:1/ötrsnZsr en Kranes:libsr vivit, servns inoritnr". r

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