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leiht seine Kraft dem Rechtsgedanken und befiehlt, demselben zu folgen: „DasGesetz folgt nach".")
Sein Nachfolger mag hievon verschieden denken im Laufe der Zeitenwird dies sogar geschehen müssen, weil die Rechtserkenntniß stetig fortschrei-tet — und dies in neuen Gesehen aussprechen , immer aber bestand dasRecht schon, ehe es ausgesprochen wurde, muß daher, wenigstens nach deut-scher Ansicht, auch vom Gesetzgeber beachtet und bewahrt werden:
„Halten die das Gebot selber nicht, die es gebieten, so darf es auchsonst Niemand halten, denn durch deren Nichtachtung vergeht es vonselbst."
Die Uebertretung des Gesetzes durch die höchste Gewalt ist unsittlicherund gemeingefährlicher, als durch jeden Andern:
„Es kann Niemand besser Unrecht thnn, als wer die Macht hat".
Deutsche Anschauung verlangt von Allen gleichen Gehorsam; auch derKaiser ist ein Untcrthan des Gesetzes, oder überhaupt Niemand; dem Römerdagegen ist das Gesetz freie und willkürliche Schöpfung, die der Gesetzgeberbricht und schafft, wie jedes andere Erreugniß menschlicher Arbeit. Hieuachwäre das Gesetz wirklich die Spinnwebe, in der sich die kleinen Mückensangen, während sie von den großen zerrissen wird/')
Aber der König setzt die Rechte nur als Vertreter der Gesammtheitund für diese, er kann nicht einseitig zurücktreteu:
„Was redlich und rechtlich geboten ist, das steht nicht wieder zunehmen^.").
Rechtlich nothwendig ist die Gesetzgebung erst dann, wenn Sitte undBrauch das Recht nicht mehr in Geltung zu erhalten vermögen; für Gerechtegibt cs kein Gesetz. H
„Wollte sich Jedermann mit dem Seinen begnügen und dem Anderndas Seine genießen lassen, so brauchte man kein Recht".e)
Nützlich ist sie aber auch bei geordnetem Rechtsleben, weil die Ge-wohnheit zu dehnbar und veränderlich ist, während das Geschriebenefcststeht.
Dieser Stillstand und die Unmöglichkeit, Künftiges vorherzusehen,bringt es aber umgekehrt mit sich, daß in der Zeit gänzlich Verschiedenesauf gleiche Weise, oder Einzelnes gar nicht geregelt wird, was allem Rechts-
s) Franck II 58 das Gsatzt volgt nach, U) Kling 106. s. 1. o) Rügen 226.181 idt kann nemand beter Anrecht dohn, alß de de Macht hefst; vgl. Angels. 234,52; 292 8 1; 306 § 1. ä) Westph. IV 3094. e) Ortloff 737, 103. I) Sprüchw.131- §) I- Lov. Vorr. 2 veiläss Ilveser man orug.es st sit eZUsst. oo Istssrnsen n^tas is.kns.stli tüs tburktss insu ssUki loxU vritU.
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