EINLEITUNG.
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ausgesprochen. Dafür spricht in Ermangelung direkter Zeug-nisse einmal schon die Erbunfähigkeitserklärung der νόθοιdurch das solonische Gesetz (Ärist. Vüg. 1660 ερώ δε δή χαίνον 2ολωνος σοι νομον' νοθψ δε μή είναι _άγγιστείαντταίδων όντων γνησίων, εάν δε ηαίδες μή ώσι γνήσιοι,τοίς εγγυτάτω γένους μετείναι των χρημάτων), sodann derUmstand, dafs dieselben auch in einem anderen Punkte, hin-sichtlich der gymnastischen Übungen, als nicht gleichberech-tigt mit den Bürgerlichen erscheinen, indem ihnen zu diesemZwecke ein abgesonderter Platz, das Gymnasium im Kyno-sarges, angewiesen war (Dem. 23, 213. Plut. Them. 1). Da-gegen kann ein anderer Ümstand, der nämlich, dafs vor dempeloponnesischen Kriege mehr als ein namhafter Mann, dernicht aus legitimer Ehe entsprossen war, wie Kleisthenes, The-mistokles, Kimon, gleichwohl unbestritten als Bürger galt, nichtschwer ins Gewicht fallen, wenn man bedenkt, dafs auch inder Folgezeit, wo jene Bestimmung doch ohne Frage in Kraftwar, die nämliche Erscheinung mehr als einmal wiederkehrt,eine Erscheinung, die wohl ihre natürlichste Lösung darinfindet, dafs das Gesetz über die Qualifikation zum Bürger nichtimmer mit gleicher Strenge gehandhabt und nur dann zur Aus-übung gebracht wurde, wenn entweder ein Kläger gegen denEinzelnen auftrat oder durch besondere Umstände, wie in denunten aufzuführenden Fällen, das allgemeine Interesse mit insSpiel kam. Ebensowenig endlich kann auch, so scheint es,die Nachricht des Plutarch im Per. c. 37, dafs Perikies es ge-wesen, welcher als Bedingung für die Legitimität der Geburtden Nachweis der bürgerlichen Abstammung auch mütterlicher-seits angeordnet habe ( γνησίους νόμον εγραψε μόνους Αθη-ναίους είναι τους εκ δυείν Αθηναίων γεγονοτας), in ihremganzen historischen Zusammenhänge zu dem Schlüsse berech-tigen, dafs Solon die νόθοι nicht vom Bürgerrechte aus-geschlossen habe. Bald nach dem Erlafs des perikleischen Ge-setzes nämlich, so erzählt Plutarch, in dem Hungerjahre unterdem Archon Lysimachides Ol. 83, 4. 445/444, machte der Königvon Ägypten eine Getreidesendung von 40 000 Medimnen nachAthen zur Verteilung unter die Bürger. Bei dieser Gelegen-heit ward auf den Grund jenes Gesetzes eine Masse von Re-klamationen, die bisher nicht geltend gemacht worden oder un-berücksichtigt geblieben waren, gegen die νόθοι erhoben, unddie darauf angestellte Untersuchung ergab nun 14040 echteBürger, dagegen beinahe 5000 solche, die sich unbefugter Weise
Demosthenes III. 3. Aull. 10