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EINLEITUNG.
regel zur Deckung der Grenze gegen eine Unternehmung vonBüotien her beziehen zu müssen, so dafs die Rede selbst nachOl. 106, 1 oder in das Jahr 356/355 gehören würde. Beiΐ,ξήλ&ον aber in § 3 an einen Auszug der Epheben nachPanakton, wo sie als Peripoloi zu weilen gehabt hätten, zudenken, geht nicht an. Unser Redner hatte die Ephebenzeithinter sich, cfr. § 44. Mit Sicherheit wird sich aber die Zeitnicht bestimmen lassen. Nach ihrer Sprache scheint sie zuden frühesten zu gehören. Die Echtheit der Rede ist unan-gefochten; auch in der Untersuchung von Sigg hat sie dieProbe bestanden.