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2 (1885) (XX.) Rede gegen Leptines (XVIII.) Rede vom Kranze
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ZUR REDE GEGEN LEPTINES.

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Bestätigung bedürftiger und die Bestätigung desselben durch dieRichter nur als möglicher Fall bezeichnet. Sofort nämlich, wiees scheint, nach der von seiten des Volks vorläufig erfolgten An-nahme trat gegen Leptines ein gewisser Bathippos mit einerKlage παρανόμων auf und diesem schlossen sich noch zwei an-dere Ungenannte als Mitkläger an. Die nächste Folge war dieeinstweilige Suspension des Gesetzes. Bathippos starb jedochdarüber hin und die beiden anderen Gegner wufste sich Leptinesirgendwie vom Halse zu schallen (§ 144 f.). So war ein Jahrverstrichen, für Leptines ein günstiger Umstand. Sein Gesetzzwar konnte, wie jedes andere, auch fernerhin als unzweckmäfsigzu jeder Zeit angegriffen werden, für ihn selbst jedoch war dieSache verjährt, persönlich war er nach Ablauf des Jahres nichtmehr für dasselbe verantwortlich. Die neue Klage, welche Ol.106,2.355 erhoben wurde, galt daher nicht seiner Person,sondern lediglich der Sache des Gesetzes, und deshalb ist auchdie Rede des Demosthenes nicht γ,ατα Λεπτίνον, sondern προςΛεπτίνην überschrieben. Die zweite Klage stellte des Bathip-pos Sohn Apsephion in Gemeinschaft mit Ktesippos, dem Sohnedes Chabrias, an. Beide wählten als junge unerfahrene Leutenach attischem Gerichtsbrauch sich Rechtsbeistände, welche,während sie selbst nur einige Worte zur Einleitung sprachen, dieSache vor Gericht zu führen hatten. Apsephion wählte den Phor-mion (§ 51. 100. 159), welcher als Redner nicht weiter bekanntist, Ktesippos den Demosthenes. Dinen gegenüber standen fünfvom Volk erwählte Staatsanwälte (σύνδιχοι), die das Gesetz zuverteidigen hatten. In dieser Reihenfolge sprachen sie, so dafsdie vorliegende Rede eine sogenannte δευτερολογία ist, ein Um-stand, welcher auf die ganze Anlage und Haltung derselben vonwesentlichem Einflüsse sein mul'ste. Daraus ist das Zurücktretender eigentlichen Rechtsfrage zu erklären, weniger aus derSchwäche des Rechtspunktes. Übrigens ist der ganze Rechts-handel nicht, wie früher angenommen wurde, vor einer Kommis-sion von Nomotheten*), sondern vor einem gewöhnlichen helia-stischen Gerichtshöfe geführt worden.

Über den Ausgang des Prozesses giebl nur Dion Chrysost.31,128 die Nachricht, dafs Leptines den kürzeren gezogen habeund sein Gesetz durchgefallen sei. Folgende zu Athen an dersüdlichen Burgmauer gefundene Inschrift

*) Von der Unstatthaftigkeit dieser Annahme haben mich Schümannsdagegen aufgestellte Gründe (Opusc. acad. vol. 1. p. 237 ff.) vollkommenüberzeugt. Vgl. § 99.

Abt. Alte Geschichte