Druckschrift 
2 (1885) (XX.) Rede gegen Leptines (XVIII.) Rede vom Kranze
Entstehung
Seite
190
Einzelbild herunterladen
 

190

EINLEITUNG

Die Befreiung einzelner von diesen Leistungen brachte demStaate selbst keinen unmittelbaren Nachteil; denn so grofs auchimmer die Zahl der Privilegierten sein mochte, immer blieb esPflicht der Gemeinde, aus ihrer Mitte alljährlich die nötige Zahlvon Unternehmern aufzubringen. Wohl aber lag in allzu häufi-ger Erteilung der Immunität eine Beeinträchtigung der Leistungs-pflichtigen, weil in demselben Verhältnis, wie sich die Zahl derLeistenden minderte, auch die Last für die einzelnen sich ver-mehrte, und diese erschien um so drückender, da die Atelie wohlmeist den reicheren Bürgern verliehen wurde, denen überdiesein von ihremVermögen gebrachtes Opfer, welches der Staat mitjenem Privilegium belohnte, nicht einmal als ein grofses Verdienstangerechnet werden konnte, und auch die minder Begütertendurch Verleihung der Atelie in den Stand gesetzt wurden, bei be-deutender Ersparnis nach und nach ein hübsches Vermögen zuerwerben. Mit Rücksicht hierauf beantragte Leptines um Ol. 106,1.356 ein Gesetz zur gänzlichen Abschaffung der Atelie, zu einerZeit, wo jeder Vorschlag zur Hebung der infolge des Bundes-genossenkrieges erschöpften Finanzen Athens (vgl. § 24 f. 115)auf eine günstige Aufnahme beim Volke rechnen konnte. DerAntrag lautete nach den Anführungen des Demosthenes an ver-schiedenen Stellen seiner Rede etwa so: Αεπτίνης είπεν, όπωςαν ol πλουσιώτατοι λειτονργώαι, μηδένα μήτε των πολιτώνμήτε των ισοτελών μήτε των ξένων είναι ατελή 7ΐλήν τώνάφ 3 Αρμοδίου και 3 Αριστογείτονος (§§ 29, 127 f. 160), μηδέτο λοιπόν εξείναι τφ δήμψ ατέλειαν δούναι μηδενί (§§ 2.55. 160).* *) εάν δέ τις αίτήση, άτιμος έστω και ή ουσία δη-μοσία. είναι δε καί ενδείξεις καί άπαγωγάς' εάν δέ άλφ,ένοχος έστω τω νόμο), ος κεΐται εάν τις οφειλών αρχή τφδημοσίψ (§ 156). Diesen Antrag hatte Leptines beim Volkedurchzusetzen gewufst, ohne irgend eine der beim Einbringeneines neuen Gesetzes vorgeschriebenen Formaliläten zu beobach-ten (§93 f.). Gleichwohl war derselbe als Gesetz noch nicht immerin Kraft getreten: denn überall erscheinen bei Demosthenes dieατελείς noch im förmlichen Resitze ihres Privilegiums, undebenso wird wiederholt (§ 20. 139. 143) der Antrag als ein der

είβαγωσι καί έξάγωαι και κατά γην καί κατά &άλασααν καί έν πολέμιρκαί έν είράνιι und in Odessos η. 2056 ατέλειαν χρημάτων πάντων ώναν είαάγωσι καί έξάγωσι επί κτήσει), kann für Athen nicht mafs-gebend sein.

*) Vgl. Funkhänel in den Jahrbb. f. Philol. Bd. 93. S. 537 IT. H. Sauppeim Philol. Bd. 25. S. 265 ff.