(XX.) REDE GEGEN' LEPTINES.
EINIEITUN6.
Ατέλεια ist Freiheit von Leistungen, welche jeder Staats-angehörige als solcher dem Staate schuldet. Ipso iure besafsendieselbe zu Athen alle diejenigen, welche weniger im Vermögenhatten als dafs sie zu jenen Leistungen zugezogen werden konn-ten ( αναγκαία ατέλεια, wie sie D. unten § 19 nennt), ehren-halber ward sie um den Staat verdienten Männern und ihrenNachkommen erteilt. Nicht von allen Leistungen jedoch warddem athenischen'Bürger diese Freiheit gewährt: nicht von denen,welche unmittelbar die Sicherung und Verteidigung des Staatesbezweckten, von der εισφορά oder Vermögenssteuer, welche invorkommenden Fällen zur Deckung der Kriegskosten erhobenwurde, und von der τριηραρχία oder der Ausrüstung und Füh-rung eines Kriegsschiffs (§ 18. 26. 129), auch nicht vom Aus-und Eingangszoll*), sondern nur von den sogenannten enkykli-schen Leiturgien (§ 18. 130). Es waren dies gewisse officielleHandlungen, welche in einer bestimmten Reihenfolge von denBürgern, auch hier die ärmeren abgerechnet, im Namen des
*) Zwar ist dies von einigen Altertumsforschern (F. A. Wolf proll.zur Lept. p. 11. Böckh Staatsh. 2,120) angenommen, für Athen aber mitRecht von Benseler Einl. S. 6 in Abrede gestellt worden, mit Bez. teilsdarauf, dafs rücksichtlich des Leukon, dessen Fall man besonders hierhergerechnet hat, von D. § 30 ff. in der That nichts der Art wirklich ausge-sprochen wird, teils auf die Bemerkung des R. § 25, dafs die Aufhebungder Atelie dem Staate keinen baren Vorteil bringen werde, und auf dieArgumentation § 128 ff., nach welcher nach Abzug der Leiturgien keinObjekt der Atelie übrig bleibt als das Metoikion, mit welchem natürlichdie Bürger nichts zu thun haben. — Doch leugnet Thumser (de ciuiumAtheniensium muneribus eorumque immunitale. Vind. 1880) in einerfür diese Rede sehr wichtigen Schrift, dafs dies aus D. gefolgert werdenkönne. Vgl. dagegen Weil. Paris 1883. p. 4.