EINLEITUNG ZUR REDE GEGEN LEPTINES.
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Staates und unter Bestreitung der dazu erforderlichen Kostenaus eigenen Mitteln vollzogen wurden, wie die χορηγία oderLeitung der bei den verschiedenen Festen zur Aufführung kom-menden scenischen und kyklischen Chüre, wobei dem Choregenoblag den Chor zusammenzubringen, unterrichten zu lassen, zubeköstigen und zu besolden, für den Festzug das erforderlicheKostüm an Kleidung, Kränzen und anderm Schmuck anzuschaffenu. dgl. m., die γνμναοιαρχία oder Besorgung des gymnischenTeils der Feste in ähnlicher Weise, die εατίασις oder Speisungder Stammgenossen an gewissen Festen, die άρχι&εωρία oderFührung der Festgesandtschaften, durch welche der Staat sichbei den allgemeinen hellenischen Festen, wie zu Olympia, Del-phi u. s. w., repräsentieren liefs, und einiges andere von gerin-gerer Bedeutung. Diese Einrichtung hatte den Zweck, in Er-mangelung einer direkten Besteuerung für einen Teil des öffent-lichen Aufwandes, den zu decken die Einkünfte des Staates nichtvöllig ausreichten, in entsprechender Weise aufzukommen. Derebenso eitle, als patriotisch gesinnte Bürger Athens unterzog sichdiesen Leistungen, die er als Ehrensache zu betrachten pflegte,um so bereitwilliger, da sie ihm Gelegenheit gaben, eine öffent-liche Rolle zu spielen und sein Licht leuchten zu lassen vor denLeuten, obwohl dabei gar mancher im Eifer durch möglichstglänzende Ausführung des ihm obliegenden Geschäfts die an-deren zu überbieten über seine Kräfte ging und sich zu Grunderichtete. — Verhältnismäfsig gröfser war die Vergünstigung,welche hinsichtlich der Atelie einzelnen zu Athen anwesendenFremden, den sogenannten Metöken oder Schutzgenossen, ge-währt wurde. Nicht nur von den Leiturgien, welche auch sie zuleisten batten (§ 18), sondern auch vom Schutzgeld ( μετοίχιον ),ja sogar von der Vermögenssteuer konnten sie nach Befindendispensiert werden. *)
*) So wird in dem Zusatzparagraphen zu dem Reschlusse zu Ehrendes Königs Straton im Corp. inscr. gr. n. 87 den Bürgern von Sidon be-willigt, so lange sie sich in Athen des Handels wegen aufhalten,^ μηtijer ναι avxovs ριετοέκιον πράττεσ&αι, μηδέ χορηγόν μηδένα καταστήσαι,μηδ εισφοράν μηδεμίαν έττιγράφειν. Von Zollireiheit ist auch hier nichtdie Rede, so dafs es Willkür scheint, dieselbe in den Ausdruck ατέλειααπάντων § GO hineinzuinterpretieren, ein Ausdruck, unter welchem, wenner auch zu der Folgerung berechtigt, dafs der Umfang der verliehenenAtelie nicht unter allen Umständen derselbe war, doch augenscheinlichnur Befreiung von allen denjenigen Leistungen zu verstehen ist, von denendispensiert zu werden überhaupt gesetzlich war. Die Analogie andererStaaten wenigstens, in denen Befreiung von Zöllen nachgesehen wurde(wie z. B. im kretischen Mirtoa nach Corp. inscr. n. 2558 ατέλειαν ών αν