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2 (1885) (XX.) Rede gegen Leptines (XVIII.) Rede vom Kranze
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EINLEITUNG

heit vermuten, dafs Aeschines späterhin seine Rede noch ein-mal durchgearbeitet und nach Befinden gekürzt oder durchZusätze, die freilich in ihrem ganzen Umfange sich nicht mehrerkennen lassen, erweitert und in dieser erneuten Gestalt inUmlauf gesetzt habe. Ganz augenscheinlich ist dies noch an zweiStellen anderer Art nachzuweisen. Einer der gewöhnlichstenKunstgriffe der alten Redner ist die Figur der υποφορά oder sub-iectio, wodurch man, um dem Gegner die Verteidigung möglichstzu erschweren, gleich im voraus die Gründe, welche er möglicherWeise geltend machen kann, sei es vermutungsweise oder alsetwas Zugetragenes anführt und bestreitet (vgl. zu 20, 105).Auch Aeschines bedient sich dieses Mittels häufig, in eigentüm-licher Weise an folgenden Stellen: § 189 χαίτοι πυν&άνομαίy J αυτόν μέλλειν λέγειν ώς ού δίχαια ποιώ παραβαλλωναυτφ τά των προγόνων έργα' ουδέ γάρ Φιλάμμωνα ψήσειτον πΰχτην Όλυμπίασι στεφανω&ήναι νιχήσαντα Γλαϋχοντον παλαιόν εχεΐνον πΰχτην, άλλα τούς χα& εαυτόν αγωνι-στάς, und § 225 έπειτα έπερωταν με, ώς εγώ πυν&άνομαι,μέλλει, τίς αν εϊη τοιοϋτος ιατρός, όστις τφ νοσονντι με-ταξύ μέν άσίλενοϋντι μηδέν συμβουλεΰοι, τελεντήσαντο δεαυτοΰ έλ&ών εις τά ένατα διεξίοι προς τούς οίχείους α

Blafs a. ο. St. ρ. 376.) Der Herausgeber gesteht durch diese Einwürfevon der Unrichtigkeit seiner Ansicht doch nicht ganz überzeugt zu sein.Man wird weder behaupten können, dafs D. aufser Stande gewesen seizur Beantwortung jener Invektiven nötigenfalls die rechte Form zufinden, auch ohne sich und seiner Partei allzuviel zu vergeben, nochannehmen dafs, wenn er jenen Teil der Rede des A. wirklich mit ange-hört, durch die angeführten Rücksichten ein absolutes Stillschweigendarüber seinerseits bedingt gewesen wäre. Ein so blindes Hinausgehenüber die der Klage gestellten natürlichen und gesetzlichen Grenzenwürde mindestens nicht ohne Rüge geblieben sein, und diesen Vorteil,sollte man meinen, hätte D., auch ohne näher auf das Einzelne einzu-gehen, ebenso wenig sich entgehen lassen können als er es vorgezogenhaben wird durch gänzliches Ignorieren der Sache den Schein desquitaeet consentit auf sich zu laden. Was aber die Behauptung betrifft,es sei, wenn D. vor Gericht auf diesen Teil der Anklage sich einge-lassen hätte, Grund genug vorhanden gewesen diesen Abschnitt seinerRede bei der Herausgabe zu unterdrücken, so licfse sich umgekehrt wohlauch so argumentieren, dafs seinerseits Aeschines Grund genug hatte,bei der mündlichen Ausführung der Klage von Dingen abzusehn, dieaufser aller Frage lagen und deren Einmischung also nicht nur unpar-lamentarisch, sondern auch völlig wirkungslos war und eine empfind-liche Rüge von seiten des Gegners nach sich ziehen mufste, dafs erdagegen bei nochmaliger schriftlicher Überarbeitung der Rede der locken-den Versuchung nicht widerstehen mochte, demselben nachträglich nocheinen Streich zu spielen.