Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
218
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(218)Regierung zu Düsseldorff beklagter Beschwärungen halber an unserem Kayserl. Hoffangestelten Klag interessirt seynd / so dan deren Directores, Advocaten / Consulenten / Raht-gebern / Syndicos, und andere / so sie darzu / oder in anderen sachen bißhero gebraucht.und forders brauchen / und sich deroselben bedienen müssen / mit aller ihrer Leib / Haab / undGüteren / Schlössern / Dörfferen / Adelichen Häusseren und Wohnungen / auch Stätten /Flecken / Höffen / Weyleren / und allen anderen Gütern / liegenden und fahrenden / auch Of-ficien und Aempteren / so sie haben / oder künfftig mit Rechtmässigem Titul an sich bringenmöchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkeiten / Pfandschaf-ten / Rhenten / Zinßen und Einkommen / wo und welcher Enden die in gedachten Fürsten-Thumben Gülich und Berge oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genent werdenkönnen oder mögen / nichts darvon außgenommen / gegen alle attentaten vielgedachtesHertzogen zu Pfaltz Newburg Ld. kräfftig / Schützen / und bey ihren Privilegiis, pactis, re-versalibus, & rebus judicatis, handhaben / auch sonsten alles hierin thun / handlen und vor-nehmen / was zu Beschützung und Handhabung mehrbesagter Land-Ständen beyderHertzog-Thumber Gulich und Berge / deren Haab / und Güteren angehörigen und Unter-thanen / Rhenten / und Gefällen Recht und Gerechtigkeiten die Nothdurfft erfordert; Dochwollen wir hiedurch an unser und deß Reichs unmittelbahre Superiorität und Obrigkeituns nichts begeben / oder derselben zugegen jemanden diß Orts etwas eingeraumbt / son-dern uns diß alles uns vorbehalten haben; und wir gebieten darauff allen und jeden Chur-fürsten / Fürsten / Geist= und Weltlichen Prælaten, Graffen / Freyen / Herrn / Ritteren /Knechten / Land=Vögten / Hauptleuthen / Vitzdomben; Pflegeren / Verwesern / Ambt-leuthen Land=Richteren / Schultissen / Bürgermeisteren / Richteren / Rhäten / Bürgeren /Gemeind / und sonsten allen anderen unseren und deß Reichs Unterthanen und Getrewenwas Würden / Stands und Wesens die seynd ernst und festiglich mit diesem Brieff / undwollen daß sie obgemelter Churfürsten zu Mayntz und Trier Ld. wie auch dem Burgun-dischen Craiß an diesem denenselben ertheilten Conservatorio einigen Eintracht oder Hin-derung nit zufügen / sonderen auff begehren vielmehr alle gutwillige Hulff und Assistentz er-weisen / und darwider nichts vornehmen / thun / handlen / als lieb einem jeden seye unserund deß Reichs schwäre Ungnad und Straff / und darzu ein Pöen von Fünffzig MarckLöttigs Golts zu vermeiden, die ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte, uns halbin unser Kayserl. Cammer / und den anderen halben Theil offt ernenten Gülich- und Ber-gischen Land-Ständen / und den ihrigen unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle /daß meynen wir Ernstlich mit Urkund dieses Brieffs besiegelt / mit unserem Kay-serlichen anhangenden Insiegel / der geben ist in unser Statt Wien / den 26. MonatsJunii, nach Christi unsers Lieben Herrn und Seeligmachers Gnadenreicher Geburt im1673. Unser Reiche deß Römischen im 15. deß Hungarischen im 18. und deß Boheimischenim 17. Jahrs.Leopoldt.(L.S.)Vt. Leopoldt Wilhelm Graff zu Königseggh.Ad Mandatum Sacræ Cæſareæ Majeſtatis propriumWilhelm Schröder.Wir Bürgermeister und Rhat deß Heil-Reichs freyer Statt Cöllen / thun kund zeit-gen und bekennen hiemit öffentlich / daß gegenwärtiger Abtruck mit dem uns vorgebrachtenauff Pergamenen beschriebenen wahrem Kayserl. Original Conservatorio durch unserenhierunten benenten Secretarium mit fleiß conferirt / und damit gleichlautendt / angeregtesOriginale auch an Pergamen Schrifft / Unterschrifft / und Jhrer Kayserl. Majest. unsersallergnädigsten Herren anhangendem Insigel / unradirt / uncancellirt / ungebrochen undallerdings ohne Argwohn befunden worden / zu Urkundt unsers auffgedruckten Secre-Siegels. Signatum den 25. Julii 1673.(L.S.)J. Schülgen m.p.Index