(217)N. 96Conservatorium,Für die Gülich und Bergische Land-Ständ /Auff Chur=Mayntz/ Trier / und Burgundischen CraißIR LEOPOLDT von Gottes GnadenErwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deßWReichs in Germanien zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien undSchlavonien rc. König Ertz-Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Bur-gund / Steyr / Karndten / Krain / und Würtenberg / Graff zu Tyroll rc.Bekennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kund / allermänniglich / Nach-dem eine Zeithero zwischen denen Land-Ständen beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg /an einem / und deß Hertzogen zu Newburg Ld. am anderen Theil / schwäre Irrungen undMißhelligkeiten entstanden / und wir auß sonderbahren unser Kayserlichen Gemüth bewe-genden erheblichen Ursachen / über daß / und neben deme alle unsere / und deß Reichs-StändeUnterthanen und zugehörige gemeinlich in unserem als Römischen Kaysers und gemeinenOberhaupts / Schutz / Schirm / Protection, und Versprechnus seynd / erstbemelte Land-Stände und Stätte sammentlich / und ein jeder insonderheit / sambt ihren Weiberen / Kin-deren / Dieneren / zugethane Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen undVerwandten / in specie aber alle und jede so bey der von gedachtem Gülich= und BergischenLand-Ständen wieder vorbemelten Hertzogens zu Newburg Ld. wie auch dero Regierungzu Düsselderff geklagter Beschwärung halber an unserem Kayserl. Hoff angestelten Klaginteressirt seynd / wie auch deren Directoren, Advocaten / Consulenten / Rathgeberen /Syndicos, und andere / so sie hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebraucht / und für-derst brauchen / und sich deroselben bedienen möchten / mit aller ihrer Leib / Haab / undGüteren / Schlössern / Dörfferen / Adelichen Häuseren / und Wohnungen / auch Stät-ten / Flecken / Höffen / Weyleren / und allen anderen Güteren liegenden und fahrenden / Le-hen und aigen / auch Officien und Aempteren / so sie haben / oder künfftig mit rechtmäßi-gem Titul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht undGerechtigkeiten / Pfandschafften / Renten / Zinsen und Einkommen / wo und welcherEnden / die in gedachten Fürsten=Thumben Gülich und Berg / oder anderen Landen ge-legen seynd / wie die genent werden können oder mögen / nichts davon aufgenommen /gnädigst an und auffgenommen / und darin empfangen haben / Uns aber anjetzo obbesagteStände beyder Hertzog=Thumber Gülich und Berge ferner gehorsambst klagend / vor= undangebracht: Obwohlen Sie verhofft es würde mehrgedachtes Hertzogen zu NewburgLd. diesem unserem Kayserl. Prorectorio schuldigst nachgelebt / und mit ferneren attenta-tis und Beschwärungen wieder an sich gehalten haben / daß sie doch dessen und allen ande-ren unseren hierin ergangenen gemessenen Verordnungen und Befelchen ungehindert / ge-gen sie und ihre Beampte und Officiren / immerfort mit gewaltthätiger EinquartirungAppressung unerträglichen Gelderen / und sonsten in viele Wege hart verfahre / und diesel-be beeinträchtige / mit gehorsambster Bitt / wir derowegen gnädigst geruheten zu Con-servatorn, und Handhaberen vorgedachtes unsers Kayserl. Protectorii einige benachbar-te Churfürsten / und Stände zu verordnen: Und wir dan solcher zimbliche und billigeBitt angesehen / und diesem nach die Hochwürdige Lotharium Friederichen zu Maintz /und Carl Casparen zu Trier / Ertz=Bischoffen / Bischoffen zu Wormbs und Speyr / auchProbsten zu Weissenberg / deß Heil. Röm. Reichs durch Germanien und Gallien / auchdeß Königreichs Arelath, Ertz=Cantzleren unsere liebe Nesen und Churfürsten: So danden Burgundischen Craiß sambt und sonders zu Conservatorn und Handhaberen mehrbesagter Land=Ständen beyder Hertzog=Thumber Gülich und Berge mit wohlbedachtemMuth / gutem Rath / und rechten Wissen / wie auch von Römischer Kayserlicher MachtVollkommenheit gesetzt und geordnet / Ordnen und setzen auch Ewer der Churfürsten zuMayntz und Trier L. Ld. so dan den Burgundischen Craiß / darzu hiemit und in Krafft die-ses also und der gestalt / daß Ewer L. Ld. und ihr vielbesagte Land=Stände sambt ihrenWeiberen / Kinderen / Dieneren / zugethane Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen /Hindersassen / und Verwandten / wie auch alle und jede / so bey der von ihnen Gulich= undBergischen Land=Ständen / wieder offtbemeltes Hertzogs zu Newburg Ld. wie auch deroRegie-E
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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