Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(29)Declarations= und Erleuterungs=RecessVom 27. Julii 1675.V. LIn Gottes GnadenWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyRheinin Beyeren / zu Gülich / Elebe undBerg Hertzog, Graff zu Veldentz Sponheim,der Marck, Rabenszperg, und Mörß/Herr zuRabenstein / rc.Ekennen hiemit, und thun Kund Jedermänlichen,nachdem von einigen Jahren hero zwischen Uns, demLandts-Fürsten, einer: so dan Unsern Gülich- und Bergi-Dschen Landständen, von Ritterschafft und Stätten, andererSseits verscheidene, Differentien und Mißhelligkeiten entstan-den, zu deren Hinlegung aber Wir bereits in dem am Fünff-ten Novembris deß verwichenen sechszehen hundert zwey und siebentzigtenJahrs, auffgerichteten Haubt-Recess, ihnen Unsern Landt-Ständenvon Rähten, Ritterschafft und Stätten, Unsere gnädigste Resolutio-nes ertheilet, Sie Land-Stände auch dieselbe mit unterthänigstemDanck angenohmen, und solches der Römischer Kayserlicher Majestätnit allein ein- und andermahl allerunterthänigst bekant gemacht, sonde-ren auch auff verscheidenen nachgehents gehaltenen Gulich- und Bergi-schen Land-Tägen bey sothanem Haubt-Recess steet und vest verbleiben;Einige wenigere auß obgedachter Ritterschafft aber, über ein- und an-deren Punct und Inhalt desselbigen gravirt zu seyn vermeinen wollen.Als haben Wir auff die von allerhöchst-gedachter ihrer Kayserl. Maje-stät Unsers allergnädigsten Herren beschehene Interposition und beweg-liche Erinnerungen deroselben zu unterthänigsten Ehren, und schüldigstem Respect, Uns endlichen entschlossen, über obgedachte gravatorial-Puncten so wohl, als besagte Erinnerungen hernach folgenden Decla-ration- und Erleuterungs-Recess, jedoch dergestalt, und mit dem be-dinglichen Vorbehalt zu ertheilen, daß es im übrigen nach dem Proce-mio mehrermelten Haubt-Recess folgenden 18. Articulen, so viel de-ren nicht erleutert, noch gegenwertigen Declarations-Recess zuwiderseynd, unverändert verbleiben, und der bißherigen üblichen Observantz Land-Tags(Krafft welcher das jenig, was ein zeitlicher Hertzog von Gülich undSchlußBerg, und das Corpus seiner Land-Ständen auff offenem Land-Tagverbindetmit einander abhandelen, schliessen, und darauff verabscheidet wird, die absentesdie abwesende oder gegenwertige wenigere Dissentientes so wohl, als & dissentien-die übrige Consentirende meiste Mitglieder verbindet) keines weges tes eben sopraejudicirt seyn, noch etwas abgebrochen oder benommen, sonderen wohl alses damit dem uralten Herkommen gemäß allerdings gehalten wer- die praesenter& consenti-den solle.entes.Gleich es auch, wie anfänglich vorgekommen, ob gedachtenWir, durch den Inhalt deß Procemii obgemelten Haubt-Recess un-seren Land-Ständen ihre Privilegia auff einmahl abzuschneiden, auchIhrer Kayserlichen Majestät Obrigkeitlichem Ambt, hohen Respectund Authorität zu derogiren, oder Uns von denen im Heiligen Rö-mischenD 3

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