Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(40)CONDITIONESDer Anno 1681. den 17. Januarii von den Herren Gü-lischen Land-Ständen übernommener Cammer-Capitalien.Achdeme auch bey gegenwärtigem allhie gehaltenem Land-Tagvon Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hertzog-Thumbs Gülich Landt-Ständen auß Rähten, Ritterschafft und Stätten, wegen Zahl-und Abführung der newer Cammer-Capitalien sichere Conditiones un-terthänigst eingangen und bewilliget/ selbige auch von höchst gemelterIhrer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst agreiret worden / wie solche Condi-tiones von Wort zu Wort hernach folgen.1. Daß Land-Stände noch Unterthanen den Creditoribus sowohl für das Capital als pension nicht obligirt seynd / weder dafürvon denselben besprochen werden, sonderen Ihre Hoch-FürstlicheDurchl. einen Weg als den anderen biß zu völliger Ablag dafür stehen,und dieses zu einiger novation, Schuldigkeit / und Consequentz nichtgezogen werden.2. Daß keine pensiones cessae noch cedendae darunter begriffen seynsollen, und werden Land-Stände, wan der Liebe Gott bessere Jahrenund Kräfften verliehen würd / von ihrer bißheriger devotion ad exemplumder Löblicher Vorfahren nicht außsetzen.3. Dan solle bey Land-Ständen stehen / wan zuforderst alle undjede gravamina der billigkeit abgeschafft seynd / wan / was / und wieviel zuAblägung der Cammer-Capitalien einwilligen wollen.4. Was zu diesem End eingewilligt, und außgeschriebenwird, wollen Ritterbürtige, daß es ordinario modo, und anderergestalt nit soll repartirt, ad Cassam dem Pfennings-Meisteren ge-lieffert, und durch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. hierzu verord-nete, und absonderlich veraydete Rhäte, und der Land-Ständen De-putirte zu obgemelter Ablegung der Capitalien verwendet, die einge-löste Obligationes oder Verschreibungen aber Ihrer Hoch-FürstlicherDurchleucht: oder dero hiesiger Rechen-Cammer gegen schein cancellirt,die Abschrifften aber Land-Ständen Deputirten in Copiis authenticisaußgelieffert werden; und obwohl dahingegen die Stättische Deputirtender Meinung gewesen und annoch seynd, daß Land-Stände sich her-nechst auff Maaß und Weiß hierüber zu vergleichen haben / und an-derer gestalt nicht; so haben doch Ritterbürtige bey dem modo ordina-rio zu verbleiben bestanden, und zugleich, wie auch Stättische De-putirte gethan / acceptirt / daß Ihre Hoch=Fürstl. Durchl. keinem Theilpræjudiciren wollen.5. Soll von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Noth, und mitconsens der Landt-Ständen diese Cammer-Gefälle nit beschwärtwerden.6. Biß daran die Creditores contentirt / sollen Ihnen ihre Un-terpfändt unverruckt bleiben.7. Dan sollen Deputirte keine andere Creditoren befriedigenoder Capitalien ablegen, als welche auff gemeinen Land-Tägen con-cludirt / und den Deputatis angewiesen werden: zumahlen dan derPfen.