Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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⸗₉ (43). S-Außführliched.o.i.EDDDer Gülich und Bergischen Land=Ständen undVaterthanen habenden und von den RoͤmischenKäys. glorwürdigsten Andenckens cum plenissi-ma causae cognitione durch verschiedene Kaͤys.Decreta, Rescripta und Endurtheilen sowohl /als durch die mit den Hertzogen zu Gülich Clebeund Berg/ Höchstseligster Gedächtnus unter-thänigst geschlossene Pacta, Vergleich und Reversaliaconfirmirt: und bestettigten Freyheiten / Privi-legien / Unionen / Alten=Herkommens / Ge-wonheit / Recht und Gerechtigkeit / rc.Sist nicht allein Landt=sonderen auch Reichs= und Welt=kündigwelcher gestalt die vortreffliche Hertzog-Thumben und herrlicheReichs-Lehen Gülich und Berg/ und dero Land-Ständ / welchedas gantze Land und die gemeine Unterthanen auff den Land=Tägenrepræsentiren/ verschiedene herrliche und stattliche sonderbahre Freyhei-ten, Privilegien, Immunitäten, alte Herkommen, Gewonheit, Recht,und Gerechtigkeiten bey den Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleveund Berg theur erworben / und unter denselben de saeculo ad saeculum,biß auff diese Zeit wohl hergebracht, bey welchen beyde Ihre HoheChur=und Fürstl. Durchl. Durchl. zu Brandenburg/ und Pfaltz=New-burg / dahe Sie mit der Land-Ständen unterthänigstem consens diepossession dieser Landen ergriffen, dieselbe unbeeinträchtiget zu lassen,und zu manuteniren, sich durch ein absonderliches gnädigstes ReversalN. 1.de Dato Düsseldorff den 11. Julii 1609. so allhie in N. I. beygehet / gnäd.verbunden. Gestalt dan auch zu deren Conservation gemelte Land-Stände, so offt Sie von den Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg ineinen oder anderen Weg darwider beschwäret und beeinträchtiget wer-den wollen / sich alleweil mit eussersten Kräfften zusammen gethan /unürt/ und dabey auff zulässige Weiß und Manier sich/ so gut sie im-mer gekönt / zu manuteniren gesuchet; wie solches gemelter Land-Ständen uniones von den Jahren 1451. sub N. 2. 1452. sub N. 3. 1628. N. 2. 34.5. 6.sub N. 4. 1636. sub N. 5. und 1647. sub N. 6. welche durch verschiedenevon den Römischen Kayseren glorwürdigster Gedächtnus in formaliContradictoris cum plena causae cognitione allergnädigst ertheilte De-creta, Rescripta, und Endurtheilen / davon die clausulae concernentessub lit. A. B. C. hiebey gehen, dessen gnugsame Zeugnus geben, nebensdem auch annoch in frischer Gedächtnus ist / und die Prothocolla mitsambt den retroactis bey dem Hochlöblichem Kayserlichem Reichs-Hoff-Rhat gnugsamb außweisen/ welcher gestalt diese Gülich- und BergischeLand-F2