(200)PIADer Erklärung und Antwort IhrerChurfürstl. Durchl. zu Brandenburg auff derGülisch= und Bergischer Land=Stände unter Dato2. Martij nechst verlitten an Seine Churf. Durchl.abgelassenes unterthänigstes Schreiben.Betreffend dieser Landen auffgerichte Erbvereinigung / wie auch derenPrivilegia und altes Herkommen dato Cleve 21. Martij Anno 1647.Eingelieffert Cöllen durch Ihro Churfürstl. Durchl. Ober-Cammerervon Burgstorff den 6. Aprilis Anno 1647.Em Durchleuchtigsten Fürsten und Her-ren Herrn Friederich Wilhelm Marggraffe zu Bran-denburg / deß Heiligen Römischen Reichs Ertz=Cammerenund Chur-Fürst, in Preusen, zu Gülich, Cleve, Berg, Stettin, Pomme-ren / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen und Jägern-dorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / und Fürsten zu Rugen / Graffen zu derMarck und Ravensperg Herren zu Ravenstein unsern gnädigsten Chur=Fürsten undHerren ist das jenige was an Sie die samptliche Land=Stände von Ritterschafft undStätten der Fürsten-Thumber Gülich Cleve und Berge, auch beyder GraffschafftenMarck und Ravensperg so wohl in dero an seiner Churfürstl. geheimen Rath und Ober-Cammer=Herren Herren Conrad von Burgstorffen in unterschiedenen Puncten der Stän-den Privilegia, insonderheit die Jura indigenatus und contributionum, item daß Privile-glum de non oppignorando nec alienando Domainia vel bona mensalia principis, inglei-chen die Anstellung eines General Pfenningmeisters zu den Bewilligten Stewren / auchAbführung der geworbenen Völcker und dergleichen betreffend unterthänigst gelatlassen wollen / aller Gnüge nach gehorsambst referiret worden / und nach dem seine Cfürstl. Durchl. darauß allenthalben so viel wohl angemercket / und wahrgenommen /sie bey obbemelten Ständen / sampt sie wider deroselben habende Privilegia und Fre-ten handelten / und dieselbe zu confirmiren difficultirten / uneinigen übel affectionirten/oder der Sachen nicht gnugsam berichteten zur ungebühr etwas betragen und angeben seynmüssen / so befinden seine Churfürstl. Durchl. eine hohe Notturfft zu seyn / sothane un-begrundeten impressionen in Zeiten zu begegnen / obbemelten dero getrewen Standen al-len scrupel gäntzlich zu benehmen/ und sie eines viel besseren zu forderst aber dero den Ständen zu tragender beständiger Wohlgewogenheit und gnädigsten Gemüths hiermit gegen-wertiglich zu versicheren / und bezeugen demnach hiemit offentlich daß Sie bald von Anfangihrer Curfürstl. Regierung keine andere intention jemahlen gehabt / auch von Gott demAllmächtigen nicht fleissiger gebetten / dan wie sie dero sammentliche Stände bey ihrenwohlhergebrachten Privilegien, Freyheiten, und Gerechtigkeiten auffrecht erhalten, unddero Wolfahrt, Ruhe, Einigkeit, und gedeylich Wohlwesen nach bestem Vermögenbeförderen möchten, gestalt sie sich dazu jederzeit gnädigst erbotten, auch noch jetzo erbtig seynd / ihnen alle und jede Privilegia, Freyheiten / und Gerechtigkeiten / so sie vorFormvoriger Landes Herrschafft erlanget und herbracht / in gewöhnlichen und beständigerrechtens gnädigst zu confirmiren/ sie auch sambt und sonders darbey zuschützen und Chur-fürstlich zu erhalten / wie sie dan auch gar nicht gemeint seynd mit deß Herren Pfaltzgrafzu Newburg Fürstl. Durchl. etwas so der Römischen Käyserlichen Majest. oder der Landen Privilegien, und alten Herkommen / Reversalen und vorigen Verträgen / oder auchdenen wider hochgemelte seine Fürstl. Durchl. am Käyserlichen Hoffe erhaltenen Decreten Urtheilen und Decisionen, directe vel indirecte in Religion oder Politischen Sachen zuNachtheil und praejuditz gereichen könte zu tractiren oder zu schliessen; Und obwohl so vielin specie das Jus indigenatus betrifft zwischen seiner Churfürstl. Durchl. und dero Cle-vischen
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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