No 591
(18)Haubt-RECESS,De dato Düsseldorff den 5.ten Novembris 1672.VOn Gottes GnadenWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyRhein in Beyern / zu Gülich / Clebe undBerg Hertzog / Graff zu Veldentz, Sponheimb, der Marck,Ravenßperg, und Mörß, Herr zu Ravenstein, rc.Ekennen hiemit / und thuen kund Männiglichen / Nachdem ei-ne Zeithero wider gewisse Unsere Landts-Fürstliche Verord-nungen Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Rit-Aterschafft und Stätten bey dem Kayserlichen Reichs Hoff-Rathverschiedene Klagten schrifftlich angebracht / Wir aber solchengäntzlich wiedersprochen/ und deßwegen in einen rechtlichen Process nie-mahlen gehehlet, noch Uns darmit impliciret, sondern dargegen exAurea Bulla Caroli IV. auß denen hinnach-gefolgten vielen allgemei-nen Reichs-Satzungen, unterschiedlichen äydtlich beschwornen Käy-serlichen Wahl-Capitulationen, bevorab auß dem Münster- und Osz-nabruggischen Frieden-Schluß, und mehr anderen Unseren alhiesi-gen Regierungs Actis und Landt-Tägs-Handlungen Schrifft- undMündlich remonstriren, und außläuteren lassen, auß was in angezo-genen sambtlichen Legibus Imperii fundamentalibus, in aller Völckerund gemeinen beschreibten Rechten / ja in der natürlichen Billigkeitselbsten gegründten Ursachen alle Hohe Landts-Fürstl. Jura, Regaliaund Territorial gerechtsame durchgehent, nichts außgeschieden, Unsdem Regierenden Erb- und Landts-Fürsten in beyde Unseren Her-tzogthumben Gülich und Berg so wohl und nicht weniger / als allenanderen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs unverneinlich com-petiren / und Wir in selbiger Hoher Landts-Fürstlicher Jurium freyemExercitio von niemandten/ wer der auch seye/ gegen obgemeldte auffReichs-Deputations- und Friedens-Tägen mit Chur-Fürsten undStänden des Heiligen Römischen Reichs à Sæculis ins gesambt ver-glichene / und auffgerichtete heylsame Reichs-Gesetz mögen beein-trächtiget werden / und dahero Wir nicht allein Uns selbsten wider ei-nem jeden nach besten Vermögen bey Unseren Hohen Landts-Fürst-lichen Gerechtigkeiten / Dignitäten und Würden handzuhaben / son-dern auch durch Frieden-Schluß mässige Bundnüssen/ und alle ande-re in dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu manuteni-ren befuegt / auch Ihre Röm. Käyserl. Maj. das gantze RömischeReich / und beyde compaciscirende Cronen Uns darüber zu guaranti-ren verbunden seynd / und Wir also Unsere Hohe Landts-FürstlicheJura, und was denselben in ein- und anderen anklebte, vor Uns undUnsere Posteritaͤt festiglich behaupten wollen und werden: Als habenWir Uns entschlossen / wie folgt.Erstlichen / damit zwischen Haubt und Gliederen das vorige alteRespectivè gnädigst- und unterthänigstes Vertrawen wider restabili-ret werde, thun Wir alles dasjenige, was auß Unserer Gülich- undBergischer Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten bey demKayserl. Reichs Hoff-Rath, und sonsten münd- und schrifftlich ange-brachten Klagten / Vnserem Hohen Landts-Fürstlichem Respect undCompetirenden Juribus zuwider gereichet, und Wir dahero eine ernst-liche