Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
216
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(216)occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog=Thumben dergestalt nahe /daß darab die impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu befahren / zu geschweigendaß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher intelligentz stehe / daß sie sich dessennicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja solche Meynung haben solte /und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sonderen vielmehr durch Fußvölcker defendirtwerden müsten; Es ergebe sich aber Dr. Lden. intention daß sie nur die Land=Ständedurch solches Verfahren zu unterschreibung deß Recess bringen wollen / klärlich daher / die-weilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim continuam metumque justissimumstatus & fortunarum (wiewohl sie ante & post actum de vi majori & metu coram Notario& testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novam legem zu unterschreiben ge-zwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen so den Recess noch nicht unter-schrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nunmehr über 100. 120. 130. ja150. Reuter auff den Häußeren liegen hätten / welche darauff unerhörte insolentienverübten, und alles in Grund verderbten, auch nunmehr von Dr. Lden. an dero Vögte dieOrdre ergangen seyen / daß dieselbe von denen Adlichen Häußeren / worauff zu Verpflegund Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden, die Mobilien, gesäete Früchten /mit sampt der Ländereyen stückweiß verkaufften / und auß dem Kauffschilling die Soldatenverpfiegen und bezahlen solten / und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendesRecht durch ordentlichen Weg Rechtens außzuüben sucheten mit allerunterthänigsterBitt / Wir derowegen gnädigst geruheten ihnen hierunter unsere Nottürfftige Käyserl.Hülff Rechtens wider Dr. Lden. und euch mitzutheilen.Wan nun solches alles unsern an Dr. Lden ergangenen gemessenen Käyserl. Be-felchen schnur stracks zuwider;Als gebieten Wir Dr. Lden. und euch von Römischer Käyserlicher Macht / beyPoen zweyhundert Marck löttigs Golts / halb in unser Kayserliche Cammer und den an-dern halben Theil klagenden Land-Ständen unnachläßlich zu bezahlen / hiemit ernstlichund wollen / daß sie alsobald nach insinuirung oder Verkündigung dieses unsers Kayserl.Gebotts/ die Einquartirung auffheben/ und die Adliche Häußer von denen Soldaten be-freyen / hieran nicht saumig oder ungehorsam seyen / als lieb ihnen ist obbestimbte Pöen undunser Kayserliche Ungnad zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich / Wien den 26. Junij1673.Decretum Caesareum in puncto CollectarumER Röm. Käyserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in Unterthänig-keit referirt worden / was bey deroselben die Land-Stand beyder HertzeThumber Gülich und Berg gehorsambst klagend angebracht / wie daß nemblichen sie an Collectirung der zu prosequirung ihrer wider deß Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. an dero Kayserl. Hoff anhangigem Rechtfertigungbenöthigter Spesen verhindert und gesperret würden / und ihnen also unmöglich fallen /Recht zu affterfolgen / mit gehorsambster Bitt / daß derowegen ihnen notthürfftige Kayserl.Hülff hierunter mitgetheilt werden mögte / Und dan allerhöchgedachte Kayserl. Majest.in ihren vorher ergangenen Kayserlichen Verordnungen unter anderen sich gnadigst resol-virt haben, daß die obbemelten Gülich und Bergischen Land=Ständen gesperte ents-widerumb eröffent und bey Einbringung deren zu prosequirung ihres Rechtens aufgeschriebenen Collecten nicht gehindert werden solten.Als erlauben mehr allerhöchst-ernant Ihre Kayserl. Majest. ihnen mehr bemeltenLand-Ständen beyder Hertzog-Thumber Gülich und Berg hiemit, daß sie ihren ergantgenen Kayserl. Verordnungen zufolg die nothwendige Collectas zu prosequirung ihresRechtens außschreiben und verrichten mögen.Signatum zu Wien unter ihre Kayserl. Majest. hervorgetruckten Secret Insiegelden 26. Junij Anno 1673.(L. S.)Vr Leopold Wilhelm Graff zu Königsegg.Reinhardt Schröder.Con-