(215)N.95.Copia Mandati avocatoriiIn sachen Gülisch- und Bergischer Land-StändeContra Pfaltz Newburg de dato 26. Jun. 1673.WIR LEOPOLDT / rc. Entbieten dem (Tit.) Pfaltzgraffen zu Newburg.wie auch Sr. Lden. Officiren zu Roß und Fuß unser Kayserl. Gnad / uns ha-ben Dr. Lden. Gülich= und Bergische Land=Stände ferner in Unterthänigkeitklagend zu vernehmen geben / obwohlen sie deroselben unsere gemessene Kay-serl. Befelche die zwischen ihnen an einem und deroselben am anderen Theil obschwebendeschwäre Streitigkeiten betreffend / worinnen Dr. Lden. nochmahlen anbefohlen wordenseye / von allen Thätlichkeit und Beträngnussen / so gegen ihre Union, Privilegien, Altesherkommen / Recht / und Gerechtigkeiten lauffen / gäntzlich abzustehen / und sich deren zuenthalten hatten insinuiren lassen / der Hoffnung es würde sie denselben in allem schuldigstnachgelebt / und zu ferneren Klagten kein Ursach geben haben / daß solches nicht allein nichtgeschehen seye / sonderen sie dagegen von Dr. Lden. immerfort vor gewaltthätig und verfolgtwurden / Gestalten dan ihre in beyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg freye AdlicheHäußer und Rittersitze welches / so lang die Hertzogthumber gestanden / nicht erlebt nocherhört worden / mit 8. 10. etliche mit 20. 30. biß 50. Reuter / Fußknechten und Officierbelegt und dergestalt eingenommen worden seye / daß der Einhaber deß Adlichen Sitzes ei-nem jeden Reuter 1. Pfund Fleisch / 2. Pfund Brod / 2. Maß Bier / 1. Viertel Haberen /10. Pfund Hew / 6. Pfund Strohe täglich neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10.auch so gar 14. 18. und 20. Rthlr. von zehen zu zehen Tagen geben und darreichen müssen /mit welcher Verpflegung sie dannoch nicht zu frieden / sonderen herrlich tractirt seyn wollen /alles aufschlagen die Schlüsselen zu den Pforten und Thoren zu sich genommen / die besteZimmer occupirten / und in Summa den Eigenthumber gantz abtreiben / und obwohl Dr.Lden. darbey vermeldet / daß solches allein auff ein kleine Zeit / damit nicht etwan anderefrembde Kriegsvölcker solcher Adlicher Häußer und Schlösser sich bemächtigen möchten/beschehen thate / so erhelle doch auß folgenden handgreifflich daß solche vorgeben nur ein blos-ser Color dergleichen unerhörten und unverantwortlichen attentaten sey / dabey auch kei-ner Wittiben und Waisen deren Vätteren und Ehewirte nur bey diesen Sachen mit inter-essirt gewesen / und den Haupt-Recess prætensæ novæ legis fundamentalis nicht annehmenwollen / verschönt werde, Sintemahlen die jenige Adliche Häußer und Rittersitze alleindieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätig eingenommen und belegt wordenseyen / welche den vorbesagten Haupt=Receß nicht annehmen wollen / sonderen sich bey ih-ren Freyheiten / Privilegus, Altenherkommen / Gewohnheit / Recht und Gerechtigkeit / auchKayser. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis, wie nicht weniger mit den Fürstlichen Pactisund Reversalibus fast zu halten / und dabey zu manuteniren sucheten / die jenige aber /und deren Adeliche Güter / welche den Haupt-Recess unterschrieben und angenommenhatten bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuter absolute frey / dadoch wan einige frembde Kriegsvölcker sich der Adelichen Sitze und Häußeren zu bemäch-tigen gedächten / kein Unterscheid unter denen so den Haupt=Recess unterschriben / undderen noch klagenden Ritterbürtigen Häußeren und Schlösseren machen würden /Massen auch ferner wie offt de sveulo ad Exculam verschiedene ansehentliche so wohl feindeliche als Neuttale Kriegspöleker in denen Hertzog=Thumben Gulich und Berg gestan-den / oder ihren Durchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gülichund Berg mit eben so viel oder auch wohl mehreren Kriegsvölcker zu Roß und Fuß als Dr.Lden. zur Zeit seye versehen gewesen / so seyen dannoch die Adliche Häußer und Rittersitzeniemahlen damit bildenirt worden / gestalt dan Dr. Lden auch selbsten newlicher Zeit alsdie Frantzösiche Turenne und Durassische Armeen in Hertzog=Thumb Gülich und Berggestanden und durchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu defension ih-ter Häußer dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendige salva guardienthewer gnug hatten redimiren und bezahlen müssen / und liessen Dr. Lden. nicht allein dieSchlösser und feste Oerter, sonderen auch so gar die jenige Adeliche Häuser und Sitz soeiniger defension nicht bestand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abgebrand mehreinem Hoff / ohne Maror und Graben als einem festen Orth gleich seyen / wan sie nur einemvon den klagenden Land-Ständen von Ritterschafften zugehörige / mit Reuterey belegen undoccu
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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215
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