(214) p.Pactis und Reversalibus fast hielten / und dabey zu manuteniren suchen / die jenige aber /und deren Adeliche Häuser, welche den Haupt-Receß unterschrieben und angenommenhätten / bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuteren absolut frey / da dochwan einige frembde Kriegs-Völcker sich der Adelichen Sitzen und Häuseren zu bemächti-gen gedachten kein Unterscheid unter denen so den Haupt-Recess unterschrieben / und derennoch klagenden Ritterbürtigen Häuseren und Schlösseren machen wurden / massen auchferner wie offt de sieculo ad saeculum verschiedene ansehentliche so wohl feindliche als NeutraleKriegs-Völcker in denen Hertzog-Thumben Gulich und Berg gestanden / oder ihrerDurchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gülich und Berg mit eben so vieloder auch wohl mehreren Kriegs=Völcker zu Roß und Fuß als Dr. Lden. zur Zeit seyeversehen gewesen, so seyen dannoch damit die Adliche Hauser und Rittersitze niemahlenbilletirt worden, gestalt dan auch Dr. Lden. selbsten newlicher Zeit als die FrantzösischeTurennisch= und Durassische Armeen in Hertzog=Thumben Gülich und Berg gestanden unddurchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu ihrer Defension ihrerHäuser dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendige Salva-Guardienthewr gnug hätten redemiren und bezahlen mussen / und liessen Dr. Lden. nicht alleindie Schlösser und feste Oerter / sonderen auch so gar die jenige Adliche Häuser undSitz so einiger Defension nicht bastand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abgebrand mehr einem Hoff / ohne Mawr und Graben als einem festen Orth gleich sahen / wansie nur einem von den klagenden Land-Ständen von Ritterschafften zugehorig / mit Reu-terey belegen und occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog-Thum-ben dergestalt nahe, daß darab die Impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu be-fahren, zugeschweigen daß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher lutelligentzstehe / daß sie sich dessen nicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja solcheMeynung haben solte / und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sonderen vielmehr durchFuß=Völcker defendirt werden müsten / es ergebe sich aber Dr. Ld. Intention daß sie nur dieLand-Ständ durch solches Verfahren zu Unterschreibung deß Recess bringen wollen /klärlich daher / dieweilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim continuum me-tumque justissimum status & fortunarum (wiewohl sie ante & post actum de vi majori& metu coram Notario & testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novamlegem zu unterschreiben gezwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen seden Receß noch nicht unterschrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nun-mehr über 100. 120. 130. 140. 150. Reuter auff den Hauseren liegen hätten / welchedarauff unerhörte Insolentien verübten / und alles in Grund verderbten / auch nunmehrvon Dr. an dero Vögte die Ordre ergangen seyen, daß dieselbe von denen Adlichen Häu-seren, worauff zu Verpfleg- und Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden, dieMobilien, gesaete Früchten, mit sambt der Landereyen stückweiß verkaufften, und außdem Kauffschilling die Soldaten verpflegen und bezahlen solten / mehreren Inhalts derBeylag Lit. D. und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendes Recht durch ordentlichen Weg Rechtens außzuüben suchten mit allerunterthänigster Bitt / wir derowegengnädigst geruheten Dr. Lden. in die oberwehntem unserm Kayserl. Protectorio einverleibtePoͤen zu erklaren / und andere nothtürfftige Hülff Rechtens ihnen wider dieselbe mitzuthei-len: Massen sie auch erlangt / daß nach reiffer der Sachen Erwegung wider Dr. Ld. diese imsere Kayserl. citation heut dato zu recht erkant wordenHeischen und laden demnach Dr. Lden. von Römischer Kayserl. Macht, auch Ge-richt= und Rechtswegen hiemit / daß die innerhalb den nechsten 2. Monahten / nach Insinuir-und Verkündigung dieser unser Kayserl. Ladung anzurechnen/ so Wir ihro vor den erstenanderen / dritten letzten und endlichen Gerichtstag setzen und benennen peremptoriè, undobwohl derselbe kein Gerichts=Tag seyn würde / den nechsten Gerichts=Tag hernach an unse-rem Kayserl. Hoff welcher Orten derselb alsdan seyn wird/ selbst durch ihren Gevollmächtigten Anwalt erscheinen zu sehen / und zu hören / sie wegen oberzehlten unserm Kayserl. Procectorio zuwider verübten Gewalthaten in die Pöen demselben einverleibt gefallen zu seyn / mitUrtheil und Recht zu erkennen / zu sprechen / und zu erklären / oder aber erhebliche Ursachen dasie einige hätten / warumb solches nicht beschehen solle / dagegen in Rechten vorzubringen /und endlichen Bescheids und Erkantnus darüber zu gewarten.Wan Dr. Lden. nun kombt und erscheint alsdan oder nicht / so wird nichts destoweniger hierin auff deß gehorsamen Theils oder seines Anwalts Anruffen und Erforderenim Rechten gehandlet und procedirt / wie sich daß seiner Ordnung nach eignet und gebühret /darnach wissen Dr. Ld. sich zu richten. Wien den 26. Junii 1673.Copia
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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214
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