Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
213
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(213)N. 93.Copia Kayserlichen Rescripti an CorneliumHerman. Heinßbergh Gülischen Pfenningsmeisteren.SEOPOLOT / rc. Demnach bey Uns die Land=Stand beyder Hertzog=ThumbenGülich und Berg in Unterthanigkeit sich beklagt / was gestalt ihnen von deß Her-tzogs Pfaltz Newburgs Lden. unsere ergangene Kayserlichen Befelchen zuwiderdie Lands Cassa biß annoch gesperret würde und ihnen dahero unmöglich fallen wür-de ihr Recht wider erstgedachten Hertzog zu Newburg Lden. zu prosequiren und die von Unszur Gute angeordnete und deß Churfürstl. zu Trier Lden. auffgetragene Commission fortzu-setzen / mit allerunterthänigster Bitten Wir derowegen geruheten ihnen hierunter unserKayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen / als ist unser gnädigster Befelch hiemit daß die ober-nandten Gülich und Bergischen Land=Ständen die verhandene und gesperrete Gelder / zuaffterfolgung ihres Rechtens alsbald außfolgen und dich dessen ferner nicht mahnen lassest.Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung und Wir seynd rc. Wien den 26.Junii 1653.N. 94Copia citationis ad videndum se incidiſſe inpoenam protectorii insertam.In sachen Gülisch und Bergischer Land=StändeContra Pfaltz Newburg.WIR LEOPOLDI/xNthieten dem (Titul) Hertzogen zu Newburg unser Kayserl. Gnad und allesGuts (Titul) Uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land-Stände in Un-terthänigkeit ferner zu vernehmen geben / obwohlen deroselben unser ihnen den20. Novemb. deß verwichenen 1671. Jahrs ertheiltes Kayserl. ProtectoriumKrafft dessen wir sie sambt und sonders in wecie aber die jenige / welche bey der widerDr. Ld. an unserm Kays. Hoff verschiedener Beschwärungen halber angestelter Klag interessirtseyn / mit ihren Haab und Guteren / Schlösseren / Dörffern / Adlichen Häuseren und Woh-nungen / auch Stätten / Flecken / Höffen / Lehen und aigenen Officien und Aempteren in un-seren und deß Reichs Schutz=Schirm / Protection an und auffgenommen / gebührend insi-nuirt worden seye / der Hoffnung es würde Dr. Lden. solchem in allem schuldigst nachge-lebt / und mit ferneren attentatis und Beschwärungen wider sie nicht verfahren worden seyn /daß doch dessen allen ungeachtet von Dr. Ld. Ihre Freye Adliche Häuser und Rittersitze /welches/ so lange die Hertzog=Thumber Gülich und Berg gestanden/ nicht erlebt noch erhörtworden mit 8. 10. 18. etliche 20. 30. 40. biß 50. Reuter / Fußknecht / und Officiren dergestaltmit Gewalt belegt worden seyen / daß der Inhaber deß Adelichen Sitzes jeden Reuter 1.Pfund Fleisch 2. Pfund Brod / 2. Mas. Bier / 1. viertel Haberen / 10. Pund-Hew / 6. PfundStrohe taglich / neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10. auch so gar 14. 18. und20. Reichsthl. von 14. zu 30 Tagen geben / und darreichen müssen / wie auß den Beylagensub lit. A. B. C. mit mehrerem zu vernehmen seye / mit welcher Verpflegung sie dan nichtzufrieden sondern herrlich tractiret seyn wollen/ alles auffschlugen/ die Schlüssel von denPforten und Thoren zu sich nehmen / die beste Zimmer occupirten und in summa den Eigen-thumber gantz abtrieben und obwohl Dr. Ld. dabey vermeldet / daß solches allein auff einekleine Zeit, damit nicht etwan andere frembde Kriegsvolcker solcher Adlicher Häuser undSchlösseren sich bemächtigen möchten / beschehen thate / so erhelle doch auß folgenden hand-greifflich daß solche vorgeben nur ein bloser Color dergleichen unerhörten und unverant-wortlichen Attentaten seye/ dabey auch keiner Wittiben und Waisen deren Vätteren undEherente nur bey diesen Sachen mit interessirt gewesen / und den Haupt=Receß praetensænonir legis fundamentalis nicht annehmen wollen / verschönt werden / Sintemahlen die jeni-ge Adliche Häuser und Sitze allein dieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätigbelegt und eingenommen worden / welche den vorbesagten Haupt-Recess nicht annehmenwollen. sonderen sich bey ihren Freyheiten / Privilegiis, Altenherkomen / Gewonheit / Recht undGerechtigkeit / auch Kays. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis wie nicht weniger den Fürstl.Dd 3Pactis