Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
211
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(211)zum höchsten præjuditz den Gülich und Bergischen Land=Ständen inhibirt worden / nurdamit ihnen ihre gerechtsame bey uns zu prosequiren die Mittel abgeschnitten würden / da-nebens sie wieder zu Unterschreibung deß Haupt-Recess neben dem Syndico Mulheimbauff Dusseldorff citirt worden / weilen aber dieses alles und sonderlich der Haubt-Receßoder nova lex fundamentalis zu gäntzlicher Abolirung aller ihrer so thetor erworbenen Privile-gien / Rescripten / Mandaten / und Urtheilen lauffen / daß sie dahero ihres Gewissens und derposterität wegen / nicht darein einwilligen könten / also haben Uns Supplicanten diesem nachgehorsambst angeruffen/ und gebetten Wir ihnen hierunter unsere Kayserl. Hülff Rechtenswider Dr. Lden. mitzutheilen gnädigst geruheten.Nun ist Uns auch nicht weniger gehorsambst referirt worden was bey Uns hier in Dr.Lden. und gedachte dero Rähte / Kriegs-Officirer und Amptleuth deren zwey und dreyßigseynd / neben acht Stätten angebracht / was wassen nemblich sie sich miteinander gäntzlich undauß dem Grund verglichen / und dahero nicht allein liti præsenti sondern auch allen vorhin er-haltenen judicatis renunciirt haben wolten / der unterthänigster Hoffnung lebende / wir wür-den darin ein gnädigstes Wohlgefallen tragen/ und da etwan ein oder ander unruhige beyUns oder unsern Kayserlichen Reichs Hoff=Raht sich ferner anmelden wolten / denselbenkein Gehor zu geben / sondern vielmehr zu gebührenden Gehorsamb anweisen / und die-selbe nicht verdencken würden / wan sie selbsten solche seditiosos in gebührende Bestraf-fung ziehe.Wie nun Dr. Lden. selbst erachten können daß diesen noch unverglichenen Land-Ständen / als welche sich der Union, Privilegien / Kayserlichen Mandaten und aller anderenterum judicatarum noch wie zuvor bedienen / die Prosecution ihres Rechtens auff keine Werbenommen oder versagt werden können; Hingegen die von deroselben wieder sie noch im-merfort continuirende Thätlichkeiten gedachten Union, Privilegien / Kayserlichen Mandatisund judicatis schnurstracks zuwider lauffen / und dergestalt beschaffen seynd / daß wir von ober-wehnten unsern den 8. Junii nechst verwichenen Jahrs an sie ergangenen Kayserlichen Re-scripto paritorio nicht abweichen können.Als ist unser nachmahliger ernstlicher Befelch hiemit daß sie denselben alles seines In-halts unverlangt in allen Gehorsamb nachleben / und von allen darüber ferner geklagtenThätlichkeiten wegen der Jagt und des Pfenningsmeisters Cornelii Hermanni Heinßberg /wie auch wegen deß Edicti Unionis Cassatorii abstehe / selbe widerumb auffhebe / und abthue /gleich wie auch solche Wir hiemit auffgehoben und cassirt haben wollen / und Dr. Lden. daßsie ihres Orths solchem allem nachkommen / Zeit zweyer Monath von der insinuation diesesanzurechnen præfigiren und bestimmen / solches an unseren Kayserl. Reichs Hoff=Rahtglaublich darzu thun und zu bescheinen / und damit ernsterer Verordnung / deren Wir endlichnicht werden entübrigt seyn können / bevor seye rc. Hieran beschicht unser gnädigster und zu-verlässiger Will und Meinung / und wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wien den 21. Januarii1673.(L.S.)Daß gegenwärtige Abschrift mit seinem Original collationirt / und demselben gantzgleichlautendt befunden worden / solches wird durch das hiefür getrücktes Kayserl. Secret Sie-nel und mein aigener Hand Unterschrifft bekräfftiget und bekennet / beschehen Wien den 23.Febr. 1673.Kayserl Reichs Hoff Cantzley RegistratorJohan Fiffenman.N. 91.Copia Rescripti an die Gülich und BergischeLand=Ständ. Den 21. Januarii 1673.EOPOIDT / rc. (Tit.) Uns ist gehorsambst referiret worden / was so wohlvon deß Hertzog Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. als auch in denen zwischen euchobschwebenden schwären Mißverständnussen klagend angebracht und beyderseits zuverfügen gebetten worden / nun haben wir zwar hierauff an erstgemeltes Her-zogen Lden die rechtliche Verfügung in unserem Kayserlichen Reichs Hoff=Rath fernererwegen und expediren lassen / dabenebens aber vor nutzlich befunden / hierin eine Com-mission zur Güte anzuordnen / solche auch deß Churfürsten zu Trier und Bischoffen zu Pa-derbom Ld. Lden. heut dito an und auffgetragen / gestalten Wir dan dessen erstgedachtesHertzogen zu Pfaltz-Newburg Lden dahin erinnert / daß sie nicht allein solcher UnserDd 2Kayserl.