(210)mächtig und einseithig angestelte Werbungen und Stewr außschreibungen ausserhalbwas dero Contingent in puncto securitatis publicae auff dem Reichs-Tag betreffe / Kraffder Land=Tags Abscheid Reversalien und Vergleich alsobald ab und einstellen / der Impertranten Syndicum zu seinem Dienst / auch zu den Land-Tagen und Land-Tags Handlungen frey und unbeeinträchtiget admittiren, die Landschafft Cussa eröffenen und dieGelder ad destinatos usus verwenden lassen/ auch in den übrigen Klagten die Land=Stände gegen ihre Privilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit wie auch erworbene Man-data, Rescripta, Protectoria und res judicatas nicht beschwären solte / gebührend insinuirtworden seye, der Hoffnung Dr. Ld. würden solchem gehorsambst nachgelebt haben, daßdoch sie dessen ungeachtet ihnen Impetranten anbefohlen hätte / alle ihre bißher erhalteneRescripta, Decreta, und Union in originali zu extradiren / und denselben samptlich wie auchihren von Alters hergebrachten Juramento taciturnitatis zu renunciiren/ und als sie sich dessen geweigert / ein öffentlich Edictum unionis & juramenti Cassatorium an allen Kirchen undPforten der Statt anschlagen lassen / hernachmahls auff dem letzteren Land-Tag ihnenwiderumb aufftringen wollen / Erstlich von Juramento taciturnitatis renunciiren gäntz-lich abzustehen/ zweytens das Descriptions-Edict vollziehen zu lassen: Drittens die Fürst-lichen Rähte zu den Land=Tagen oder Land=Tags Handlungen zu admittiren; Viertensden Statum omnium Creditorum zu ediren / Funfftens sich der Union gäntzlich zu bege-ben / Sechstens keine Conventiones zu Fortsetzung ihres Rechtens ausser dero Wissen undWillen oder zum wenigsten Eröffnung der Ursachen mehr anzustellen. Siebendens sich derJurium pacis & armorum, faderum & Collectandi, als viel sonsten die Jura von den Privilegiis Patriæ judicatis Caesareis nec non pactis & Reversalibus dependiren / ganz und omnimodè zu begeben / und wie sie nun / dieses alles nicht einwilligen / können / so hätte doch Dr.Lden. zuwegen gebracht, daß die Stätt wider die geschworene Union sich von ihnen sepatirt/ derentwegen sie von dem Land-Tag davon gangen ausser etwan ein oder drey auß derGülischen und ein oder ander an Bergischer Seithen welchen Dr. Lden. zu bleiben befoh-len, zu diesen hätt dieselbe Rhäte, Amptleuth und Kriegs-Officier beruffen, und ihnenein Concept novae legis fundamentalis vorgelegt / welches sie auch auß Forcht ihrer Dien-sten entsetzt zu werden unterschriben / massen dan der von Bongardt und Hompesch von Rurich nur der Ursachen ihre Dienst und Ampts-verwaltung entlassen worden / dieweilen siebiß dato die Privilegia Patriae zu manuteniren helffen / und in deroselben Begehren nichteinwilligen wolten, zu dem kommen, daß auch Dr. Ld. ihren von Alters und mehr alshundert und zweyhundert Jahren hergebrachte Jagens=Gerechtigkeit durch ein Edictumden 11. Martii Anno 1670. alzu sehr limiurt und inhibirt / mit verbieten Hund undBüchsen / und zwar nur in gewisser Jahrs-zeit zu jagen / und obwohlen dieses durch ob-erwehntes unser Kayserl. Rescriptum paritoriam abgetahn seye / so hatte sich doch zutragen daß als dessen von Spies seine Jagthund in den nechstgelegenen Busch abgelatfen / Dr. Lden. ihn von Spieß alsobald umb funfftzig Goldgulden gestrafft / undJagen=gerechtigkeit verlässiget erkläret / und wiewohl hernach dieselbe auff sein Anlangen die Straff nachgelassen / so hätten sie ihme doch das Jagen nicht anders als ihrem inAnno 1670. publicirten Edicto gemäß erlaubet / und zwar mit widerholter Betrohung dergäntzlicher privation dafern er solches überschreiten wurde / so hätten auch Dr. Lden Rhäte /Kreigs=Officier und Amptleuth sampt den Stätten welche sich auff derselben Seithwendet, sich deß Gewalts angemasset, daß sie obbemelten Freyherrn von Bongardt altGuͤlischen Land=Tags Directorn, da keine andere Directores noch Deputirte / noch deGülische Syndicus da gewesen / bey seinem Directorio abgesetzt / und wolle nunmehr vonDr. Ld. wie auch gedachte dero Rähten / Kriegs=Officiren und Amptleuthen als angemassenen Land-Ständen von dem Gülischen Pfenningsmeisteren Cornelio Hermanno Heinfzberg die Quittung von denen Anno 1670. annoch vorhanden gewesenen Gelderen / welchedie Deputirte erhoben und zu deß Lands Notturfft vermög Vergleichs de Anno 1649. der25. Septemb. verwendet, scharff abgefordert worden seye, dergestalt, daß man auff derVerweigerungs Fall bey der Statt Cöllen dessen Persohn außliefferung gesinnen zu lassen /auch ihnen als sie daselbsten zu erstbesagtem Cöllen zu deliberirung und ferner prosecutionihres Rechtens versamblet gewesen/ ein solch scharffes Edictum intimiren lassen/ und sich alsobald von einander zu begeben befohlen / also daß sie sich der Execution an Leib und LebenHaab und Güteren beförchten müssen / massen Dr. Lden. auch an mehr gemelte Statt Cöllengeschrieben hatte / ihre Zusammenkunfften nicht zu leiden / sondern dieselbe forte manu zuverstören / in welches Zumuthen aber die wahre Gülich- und Bergische Land-Stände ein-zuwilligen nicht schuldig seyen / sonderlich weilen es dabey nicht gebliben sonderen / obbemeltePfenningmeister von seinem officio suspendirt / und ihme alle Außgab und Empfang
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
210
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten