Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
209
Einzelbild herunterladen
 

(209)Als ist unser nachmahliger gnädigster Befelch hiemit / daß sie denen vorigen Käys.Judicatis zu folgen / mehr bemelte Gülich und Bergische Land=Stände an ihren Zusam-menkünfften zu prosequirung ihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihrer vonalters herbrachter und von Unseren Vorfahren am Reich Römischen Käysern confir-mirter Union unbeeinträchtiget lassen / und alles was dagegen vorgenommen worden / wie-derumb auffhebe und abthue; Wie dan auch Wir solches alles hiemit cassirt und abgethanhaben wollen: Allermassen von vielbemelten Land-Ständen keiner newen Union bestätti-gung gesucht / noch von Uns durch unser jüngst ergangenes Rescriptum gestattet und con-firmirt worden / als welche Anno 1496. auffgerichtet / und von unsern Kayserl. Vorfah-ren am Reich Römischen Käysern confirmirt in anno 1647. ernewert / und von unseremin Gott ruhenden freundlich geliebten Herren Vatter Weyland Käyser Ferdinando demDritten Christmiltester Gedächtnus bestättiget gewesen / sonderen wir haben vielmehr de-nen Land Standen / die ungewönliche formulam juramenti deren sie sich bey ihrer Zusam-menkunfft zu Cöllen angemasset / schon vorhin ernstlich inhibirt / worbey es auch Wir nach-mahlen bewenden lassen; Aber nicht weniger befehlen wir Dr. Lden. daß die eigenmächtigangestelte Werbungen (ausserhalb was ihr contingent in puncto securitatis publicae quijdem Reichstag betrifft) und Stewr außschreibung Krafft deß Land=Tags Abscheid / Re-versalen und Vergleich alsobalden ab- und einstelle / der Land-Ständen Syndicum Li-centiatum Mülheimb ungehindert ihrer gegen denselben gethaner Verordnung zu seinemDienst/ auch zu denen Land=Tagen und Land=Tags Handlungen frey und unbeeinträchti-Het admittire und zulasse / die Landschaffts Casa, so balden die Land=Stände ihrem eige-nen Erbieten gemäß / die Rechnung und Nachweisung / wo die Gelder hin verwendetworden / erstattet haben werden / wider eröffne / und die Gelder ad destinatos usus perwen-den lasse / auch in den übrigen geklagten Graviminibus vielbesagte Land=Stände gegen ihrePrivilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit / auch erhaltene Mandata, Rescripta,Protectoria, und res Judicatas nicht beschwäre / und daß solches beschehen / innerhalb dennechsten zwey Monaten von der Insinuation diß anzurechnen / an unserem Käyserl. Hofglaublichen darthue und bescheine / gestalten Wir denen Land=Ständen nach Außweißhiebey verwahrter Abschrifft / was sie ihres Orts hinwiderumb beobachten sollen / schondurch ein absonderliches ernstes Rescript. gemessen anbefohlen haben / hieran beschicht unsergnädigst und zuverlässiger Will und Meynung/ und Wir seynd Dr. Lden. mit rc. Wienden 2. Junii Anno 1672.Heut Dato den 12. Julii 1672. ist vorstehendes Kayserl. Rescript in Originali ne-benst einer Copey Herren Frantz Weinand Bertrams / als Fürstl. Pfaltz NewburgischenAgenten zu recht insinuirt worden; dessen Zeugnus mein eigen Handschrifft und vorge-trucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra.(L. S.)Georg Stambler Römischen Käyserl. Majest.Reichs Hoff=Raths Thurhüter.N. 90.Copia Rescripti Paritorii Caesariide dato Wien den 21. Januarii 1673Der Gülich und Bergischer Land=StändenContra Pfaltz Newburg.SEOPOET / &. Uns haben Dr. Lden. Gulich und Bergische Land=Stän-de vermög hiebey verwahrten Abschrifften in unterthänigkeit ferner klagend zuvernehmen geben / obwohlen ihro unser den achten nechst verwichenen 1672.jahrs ergangenes Kayserliches Rescriptum paritorium die zwischen ihnen aneinem und deroselben am anderen Theil vöschwebende Span und Irrungen verschiedeneBeschwerden betreffend / worin derselben anbefohlen worden / unseren vorhergehendenKeyserlichen Judicatis zufolg die Imperranten an ihren Zusammenkunfften zu prosequirungihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihren von alters hergebrachten und von Un-seren Vorfahren am Reich Römischen Käysern confirmirter Union unbeemträchtiget las-sen / und alles was dagegen vorgenommen worden / widerumb aufheben / wie auch die eigen-mächtigDd