Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
208
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(208)ihnen umb angezogener an unserem Käyserl. Hoff angestelten Klag wegen / in einige Wegbekümmeren oder betrüben / sonderen dieselbige und die ihrige sambt und sonderlich bey denihrigen und was denselben zugehörig / was das Nahmen haben mag / auch bey diesen unse-ren Kayserl Schutz/ von unsertwegen manuteniren und handhaben/ auch gegen die jenigeso sie darwider anfechten solten / gebührenden assistentz leisten / und ausser ordentlichen Rech-tens mit nichten graviren / oder beschwären lassen / als lieb einem jeden seye unsere und deßHeiligen Reichs schwäre Ungnad und Straff / auch darzu ein Pöen / nemblich hundertMarck löthiges Golts zu vermeiden: die ein jeder der so offt er freventlich hierwider thäte,halb in unser Kayserl. Cammer und den anderen halben Theil vorgemelter RitterschafftStänd und Stätten/ oder deme so hierwider beleydiget wurde unnachläßlich zu bezahlenverfallen seyn solle / mit urkund dieses Brieffs besigelt mit unserem Käyserlichen Secret Insigel/ der geben ist in Unser Statt Wien den 20. Novembris Anno 1671. unser Reiche desRömischen im 14. deß Hungarischen im 17. und deß Bohemischen im 16.Leopoldi(L.S.Vt. Leopold Wilhelm Graff zu Koͤnigseggh.N.88.Sententia Paritoria de 8. Junij 1672.N Sachen N. der Land-Ständen beyder Hertzog-Thumben Gülich und BergKlägeren an einem entgegen und wider Herrn Hertzogen Philip Wilhelmenzu Newburg Beklagten am anderen Theil Mandati Revocatorii attentatorumist Klägeren ihr der declarationis poenae und arctiorum halber beschehenes Be-gehren noch zur Zeit abgeschlagen / sonderen dem Herrn Beklagten seines gethanen Ein-wendens ungehindert / glaubliche Anzeig und Beweiß zu thun / daß dem außgangen ver-kündigt= und reproducirten Kayserl. Mandat alles seines Inhalts gelebt / und ein würck-liches Gnügen geleistet hiemit nachmahls Zeit zwey Monaten von Amptswegen perem-pcoriè bestimbt und angesetzt mit dem Anhang wo der Beklagte dem also nicht nachkom-men wird/ daß er jetzt alsdan/ und dan als jetzt/ in die Pöen dem Mandat einverleibt hiemiterklärt, schärffere Process erkennet, und Klageren die Gerichtskösten derentwegen auffge-lauffen / nach rechtlicher Ermessigung zu bezahlen schuldig seyn solle. Signatum zu Wienund Ihrer Majest. vorgetruckten Secret Siegel den 8. Juni 1672.(L.S.)Wolff Graff zu Oettingen.Reinard Schröder.Heut dato den 12. Julij ist vorstehende Paritoria in Originali Herrn Frantz Wei-nandt Bertram / als Fürstl. Pfaltz Newburgischen Agenten zu recht insinuirt worden / des-sen Zeugnus mein Handschrifft und fürgetrucktes Pittschafft. Actum Wien ur supra.(L.S.)Georg Stambler Römischer Kärserl. Majest.Reichs Hoffraths Thürhüter.N. 89.Rescriptum Paritorium de 8. Junij 1672.LEOPOLDT &c.S ist abermahl umbständig referirt worden / was Uns Dr. Lden. in derzwischen den Gülich- und Bergischen Land-Ständen an einem / und Iro am anderen Theil obschwebenden Spän und Irrungen verscheideneBeschwerden betreffent, so wohl in ihrem Schreiben als dabey gelegtenweitläufftiger information außgeführt angebracht / auch ferner erstgedachte Land=Standeeinreichen lassen und dabenebens zu verfügen gehorsambst gebetten haben.Wan Wir nun nach reiffer der Sachen Erwegung Dr. Lden. Begehren nicht alsobewand finden / daß ihro darin deferirt werden kan / und daher ihres Einwendens ungehindert / ein Rescriptum Paritorium ergehen zu lassen bewogen worden.