(207)N.87.Kayserliches Protectorium de 20. Novemb. 1671.JIR LEOPOLDT/etc. Bekennen für Uns und unsere Nachkommen am Hei-ligen Römischen Reich offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermän-niglichen / denen dieß unser Kayserl. Original, und glaubwürdige Abschrifftdavon vorkompt / und vorgezeigt wird / wie daß Wir auß erheblichen Ursa-chen die Ehrsahme Edle unsere Liebe andachtige und deß Reichs getrewe N. N. gemeineRitterschafft Stände und Stätte beyder Fürsten=Thumben Gülich und Berg / sämpt-lichen und ein jeder insonderheit sambt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Zugethanen /Unterthanen/ Haußgesind/ Brodgenossen/ Hindersassen/ und Verwandten in specie aberalle und jede so bey der gedachter Gülich und Bergischer Ritterschafft wider den Durchl.Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayeren /Graffen zu Veldentz und Sponheimb unseren lieben Vetteren / und Fürsten / wie auch Sr.Lden Regierung zu Düsseldorff geklagte Beschwärungen halber an unseren Käys. Hofangestelten Klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, advocaten / Consulenten /Rathgeberen / Syndicos und andere so hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebrauchtund hinfürterst brauchen/ und sich derselben bedienen möchten/ mit aller Leib/ Haab/ undGüteren / Schlösseren / Dörfferen / Adlichen Häußeren / und Wohnungen / auch Stätten /Flecken / Höffen / Weyeren und allen anderen Guteren / ligend= und fahrenden Lehen und äi-gen / auch Officien und Aembteren / so sie jetzo haben / oder ins künfftig mit rechtmässigenTitul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtig-keiten / Pfandschafften / Renten / Zinsen / und Einkommen / wo und welcher Enden die in ge-dachten Fürsten=Thumb Gülich und Berg / oder anderen Landen gelegen seynd / wie diegenennet werden können oder mögen / nichts davon außgenommen / und hinführan ewig-lich für Uns und unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich in unseren und deß H.Reichs sonderbahren Verspruch / Schutz / Schirm / und Protection gnädigst auff und an-genommen und darin empfangen haben: Thun das /nehmen und empfangen sie auch alsohiemit darin wissentlich in Krafft dieses Brieffs und meynen setzen und wollen / daß obge-melte Gülich= und Bergische Ritterschafft / Stände und Stätte insgesampt und ein jederabsonderlich sampt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Unterthanen / Haußgesind /Brodgenossen / Hindersassen / und Verwanten / auch den jenigen so bey obangeregter Klaginteressirt seyn / neben ihren Directoren / Advocaten / Consulenten / Rathgeberen und Syndi-cis, und anderen so hierzu / und anderen Sachen gebraucht worden / und fürters ge-braucht werden möchten / mit allen ihren Leib / Haab und Gütteren / ligenden und fahrendenLehn und äigen / auch Freyheiten / Communitäten / und Gerechtigkeiten / Pfandschafften / Ein-kommen Renten und Zinsen auch Officien und Ampteren / auch allen anderen / wie obste-het / nichts davon außgenommen / unter und in solch unseren Kayserl. Verspruch / Schutz /Schirm / und Protection jederzeit seyn und bleiben / auch alle und jede Recht und Gerechtig-keiten / Immunitaͤten / Beneficien / Freyheiten / Urtheil / und Gewonheit haben / sich deren fer-ner gebrauchen und geniessen sollen und mögen / wie andere unsere und deß Heiligen Reichs-Stande und Unterthanen so mit dergleichen Kayserl. Schutz / Schirm / und Protectorio be-gabt und versehen seynd / haben / erfrewen / und geniessen / von allermänniglich unbehindert /doch sollen sie einem jeden so rechtmässigen Spruch und Forderung in einige Weg zu ihnenzu haben vermeynt umb derselben Spruch und Forderung Willen an Orten und Enden /wo sichs gebühret Rechtens Statt thun und deme nicht vor seyn / und gebieten darauff al-len und jeden Churfursten / Fürsten Geist= und Weltlichen Prälaten / Graffen / Freyenher-ren, Ritteren, Knechten, und Land-Marschalcken, Lands-Hauptleuthen, Landvögten,Hauptleuthen/ Vitzdomben/ Vögten/ Pflegeren/ Verweseren/ Amptleuthen/Richteren/Schultheisen / Bürgermeisteren / Stätten / Burgeren / und Gemeinden / und sonst allen an-deren / Unseren / und deß Reichs Unterthanen und Getrewen / was Stand Würden / undWesen die seynd / in specie aber obermeltes Pfaltz-Newburg Lden. und deroselben Regie-rung zu Dusseldorff ernstlich und wollen/ daß sie mehrgemelte Gülich= und Bergische Ritter-schafft/ Stand und Stätte auch deroselben Weiber/ Kinder/ Unterthanen/ Hindersassen/Haußgesind / Brodgenossen / und Verwandten / auch alle die Jhrige / wie gemelt / unterund in solchem unserem Kayserl. Schutz/ Schirm und Protection ruhiglich bleiben lassen/darwider nicht anfechten / oder sie von ihren habenden Rechten / und Gerechtigkeiten / Frey-heiten / Immunitäten und altem Herkommen beschwären / auch wider ein oder anderen außihnen
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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207
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