Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(199)mehr feyrlich darüber protestirt / und solche Protestation in dieses an Ew. Käys. Majest.abgehendes unterthänigstes Bedencken zu bringen / und denselbigen außtrücklich zu inse-riren gebetten.Ferner wären ihrer Lden und Fürst. Durchl. dem Herren Pfaltzgraffen alle New-rungen und Kriegswerbungen dardurch die Lande beunruhiget und in Verderb gesetzt wer-den können ernstlich zu verbieten.Damit aber auch Ew. Käys. Majest. jetzt erzehlte Mandata nicht gleich den vorigenabermahls ausser Acht gelassen / sonderen vielmehr zu gebührlichem Effect gebracht werden /würde deß Churfürstl. Collegii ermessen nach gantz nothwendig seyn / nicht allein gleich-mássige Mandata poenalia und offene Patenten sub pœna confiscationis bonorum und an-deren gewissen und nahmhafften hohen Straffen erkennen und publiciren zu lassen / darin-nen allen Pfalzgräfflichen Statthalteren, Cantzleren / Rähten / Ambtleuthen / SchultheisenVögten / Richteren / Einnehmeren / Pfenningsmeisteren / Kriegs=Officireren / Soldaten /und wie die Nahmen haben mögen / ernstlich gebotten werde / daß sie sich aller von Wohl-und hochgedachter Seiner Liebden und Fürstl. Durchl. einseitig und ohne außtrücklichenConsens und Approbation der gemelter Standen außgesatzten Stewren / Einnahm undEintreibung einiger dergleichen Gelder / und was sonsten den Kayserl. Mandatis und De-cretis zuwider lauffen möge / gäntzlich enthalten und müßigen / oder aber in dessen Verbleibung diese Contravenienten der Pœnen zu gewarten haben sollen; Sonderen es wird auchweniger nicht zu Erhaltung Ew. Kays. Majest. hohen Respects und daß die Beträng-te deß Kayserl. Schutzes in der That geniessen / und bey ihren alten Privilegien und Her-kommen geschützt und gehandhabt werden mögen / eine Käyserliche ansehentliche Comis-sion zum höchsten erfordert / welche auff einen oder mehr benachbarte teutsche Chur= oderReichs-Fürsten von Ew. Kayserl. Majest. dirigirt und darinnen also viel anbefohlen wür-de / daß der / oder dieselbe vermög der Reichs Constitutionen und Käyserl. Ordnungen aufnicht erfolgende schuldigste Parition / die gehörige Execution auß Käyserl. MajestätischerMacht vor- und an die Hand nehmen sollen / dergleichen modus procedendi in puncto nonfactæ paritionis auff die Gülisch= und Bergische Ihrer Liebden und Fürstl. Durchl. biß-hero angemaste Cammergefälle / Kellereyen / Ampthäuser / Rentmeistereyen und Gütergebraucht werden können.Und demnach schließlichen ermelter beyder Fürsten-Thumber angehörige Ritter-schafft / Stand und Stätte summum moræ periculum vorwenden / So geruhen Ew.Käyserliche Majest. zu mehrer Abwendung aller Gefährlichkeiten / dieser so hochbetrang-ten Landen Ihro allergnädigst beliebet seyn zu lassen / damit deßfals allergnädigste Ver-ordnung so viel möglich befordert werden möge / welches der erheischender unumbgängli-cher Notturfft nach Ew. Kays. Majest. ein hochlöblich Churfurstl. Collegium unterthä-nigst nicht bergen / und sich zu dero Kayserlichen Hulden und Gnaden gehorsambst ein-pfelen wollen; Datum Regenspurg den 16. Decembris Anno 1636.Auß gnädigster Verordnung eines HochlöblichenChurfürstl. CollegijWayntzischer Churfürstl. Cantzley.(L. S.)Alß diese Copia deme bey Churfürstl. Mayntzischer Cantzeley vorhandenen ori-ginal Concept von Wort zu Wort gleichlautent seye/ wird mit untertrucktemChurfürstl. Mäyntzischer Cantzley Secret Insigel bekräfftiget. Signatum Re-genspurg den ersten Februarij Anno 1637.COPIA