Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
198
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(198)und ihrem alten Herkommen gubernirt und dadurch die zumahl hochbetrangte Land-Stände / den nunmehr so lange Jahr continuo geführten beschwärlichen und kostbarli-chen Klagen enthoben; und nicht Ursach gegeben werde / auß antringender hoher Nothauff andere Consilia, und eusserste Errettungs=Mittel zu gedencken und an die Hand zunehmen.Nun erinnert sich ein hochlöblich Churfürstl. Collegium guter massen / was dieseranjetzo von denen bemelten Gülischen und Bergischen Ständen eingewendeten höchstenBeschwerden halber mehrmahls gantz wehmütig / und bey Ew. Kayserl. Majest. noch inNewlichkeit gesucht / und was sie vor allergnädigste Kayserl. Mandata Executorialia &Inhibitorialia allerunterthänigst erhalten / welchen allen wan ex parte deß Herren Pfaltz-Graffen Wolffgangs Wilhelmen Lden. und Fürstl. Durchl. schuldigst parirt und nachgesetzt worden / diese Klagen allerdings ihre abhelffliche Maß erlangt hätten;Sintemahl es aber an deme / daß Ew. Kayserl. Majest. allergnädigste Verord-nung von seiner Liebden und Fürstlichen Durchl. im wenigsten nicht beobachtet, sonderen vielmehr denselben durch offentliche angeschlagene Patenten widersprochen und den kla-genden Ständen immerdar mehr und hefftiger zugesetzt worden; So hat ein hochlöblichChurfürstlich Collegium billig zu seyn ermessen / sich dieser deß Reichs betrangter Glie-der anzunehmen, zu Ew. Kayserl. Majest. allergnädigster Verordnung zugleich aller-unterthänigst stellend / Ob sie Ihro gefällig seyn lassen wollen / diesen so lang gewehrtenHauptstreith per viam commissionis oder in ander ersprießliche gute Weg und Verglei-chung allerdings seine abhelffliche Maß geben / und diese so ansehnliche Lande in mehrerRuh und tranquillität setzen zu lassen / gestalt dan ihre Liebden und Churfürstl. Durchleuchtigkeiten zu Sachsen und Brandenburg sich dahin erbieten / daß/ da man ihnen / alsvornehmen Interessenten nur die Mittel und Vorschläge zur gütlichen Vergleichung ent-deckte, daß ihnen solche nit zu entgegen, sonderen sich zu aller Billigkeit vernehmen lassenwolten.Und demnach der anwesenden Hochlöblichsten Herren Churfürsten / und der anwe-senden Rähte Bottschafften / und Gesandten gefaster Meinung nach fast unmöglich seynwill/ noch bey jetzigen Churfürstlichen Collegial Tage solche Mittel und Wege zu ergreif-fen / dardurch diesen so schwär und lang gewehrten differentien im Hauptstreit selbst undvom Grund abgeholffen werden möchte / und gleichwohl die unumbgängliche Nothturffterfordert, daß diese Fürsten-Thumbe, als vornehme Mitglieder deß Heil. RömischenReichs / die ihrer Situation nach den Gräntzen / als Vormauren gelegen / bey ihren Gerechtigkeiten und Privilegiis conservirt / und hingegen alle Morus an dessen gefährlichen Oerteren verhütet / auch die Stände durch längere verzügliche Hülff und Handhabungs Mittelnicht zu schädlichen Resolutionen verursacht werden mögen. So würde eines hochlöblichen Churfürstlichen Collegii reifferem Ermessen nach sehr dienstsamb und gantz nothwen-dig seyn / interims weisse und biß zu völliger Erörterung des Hauptstreits auff ein solchesMedium bedacht zu seyn, dardurch ermelte Ritterschafft, Stände und Städte klaglosstelt / und zu mehrer Beruhigung gebracht werden möchten; Und ist demnach collegvor das gelindeste und rathsambste Mittel angesehen worden/ Ew. Kayserl. Majest. jedochunmaßgeblich vorzuschlagen / und zugleich unterthänigst zu bitten / Sie deroselben gefälligseyn zu lassen prioribus mandatis inhaerendo noch fernere geschärfste poenalia mandata undInhibitiones wider Ihre Lden. und Fürstl. Durchl. Herren Pfaltzgraffen WolffgangWilhelmen, von dero Pressuren und Trangsalen.. dieses Inhalts, daß Sie inallen und jeden Puncten ohn einige Exception oder Interpretation, denen außgelassenenColleKayserlichen Mandatis gehorsambst nachzuleben / und in specie die Stände in derCtation angesetzter Stewren zu Abstattung der Fürsten=Thumber Beschwärden /tzung ihres Process, und anderen Lands-Nothwendigkeiten ungehindert verbleiben lassen /ihre Beampten aber dahin anweisen sollen / daß dieselbe zu Einforderung berührter Collectenallen Vorschub und Beförderung den Ständen erzeigen, wie weniger nicht Wohl- undHochgedachte seine Lden. und Fürstl. Durchl. die extraordinari Steur / wie von Altershero durch die Ständ Deputirten / und derselben Bedienten einnehmen / außgeben undberechnen lassen.Es haben aber hiebey Ihre Lden. und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen vor sich undvon wegen ihres gantzen Chur= und Fürstl. Hauses außtrücklich durch dero Gesandten be-dingen lassen / daß sie den Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen / als welcherweder der Lehen noch einige rechtmäßige Possession an solchen Landen erlangt hat, durchdieses Bedencken und vorgeschlagenen schärfferen mandata, Inhibitiones Einnehmungder / und anderen keine einige Possession vel quasi, einraumen wolten / sonderen haben vielmehr