(197)lete / halb Uns in unser und deß Heyl. Reichs=Cammer, und den anderen halben Theilobbemelten Gülich und Bergischen Land=Ständen unnachlässig bezahlen solle. Und dißist unser ernster Will und Meynung darnach ihr euch zu richten. Geben Lintz 26. AugustiAnno 1648.N. 73.Mandatum poenale an die Gülich und BergischeLandstände sich der Holländischen Hülff und Protection zuenthalten. 26. August. Anno 1648.JERDINAND der Dritte / rc. Entbieten den Ehrsamen Edlen / ge-lehrten unseren lieben Andächtigen und deß Reichs getrewen N. den Fürstli-chen Gülischen und Bergischen Land=Ständen sampt und sonders unsereKayserl. Gnad und fügen Euch hiemit zu wissen daß Wir uns zwar keines an-deren versehen / dan es würde die von uns zu gütlicher Hinlegung der jenigen Streitig-keiten so zwischen dem (Titul. ꝛc.) Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen bey Rhein ꞊c. undeuch / sich enthalten erkente und ernewerte Kayserl. Commission den verhofften fruchtbarli-chen Verfang genommen haben / und euch selbsten zum besten zu endlichen Vergleich ge-bracht werden können / So müssen wir doch vernehmen / daß solcher unser gnädigster Zu-versicht zuwider / erstberührte unsere Kayserliche Commission über allen von unseren Kaysernlichen Commissariis angewendten Fleiß nicht allein den von Uns intentirten Zweck nichterreicht habe / sondern auch ihr entschlossen und im Werck begriffen seyet / zu andern unzu-lässigen weit außsehenden und gefährlichen Resolutionibus zu schreiten / und euch zu höch-sten Nachtheil und unwiderbringlichen Schaden deß Reichs / an frembden und außwen-digen Schutz begeben/ und die Staaten von Holland umb Hülffleistung wider obgemel-tes Pfaltzgraffens Lden. anzuruffen. Wan wir dan wegen unsers tragenden hohen Kayserl.Ampts dergleichen anderwerts suchenden Schutz und Dependentz nicht gestatten könnennoch wollen / wir euch auch selbst bey allen erhaltenen Sententiis Decretis und Rescriptiskräfftiglich zu schützen / und euch darwider in keinerley Weiß noch Weg beschwären oderbeträngen zu lassen geneigt und erbietig seynd / jedoch daß ihr hinwiederumb allein die demLand selbst zum besten verordnete Besatzung in Düsseldorff unterhaltet. Hierumb so ermah-nen und befehlen wir euch hiemit gnädigst und ernstlich daß ihr von solchen weit außsehen-dem Vorhaben abstetzet / euch aller frembder unzulässiger Dependentz und prosecution esmag auch solche genennt werden wie sie wolte allerdingst enthaltet / entschlaget und enteusse-ret / und da ihr euch dißfals bereits in einige Verfänglichkeit eingelassen hättet / solche wie-derumb auffkündet und absaget / als lieb euch ist unsere schwäre Ungnad und darzu ein Pöenvon hundert Marck lötiges Golts zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich; Geben auff unserm Schloß zu Lintz den 26. Augusti Anno 1648.N.74.Eines Hochlöblichen Churf. Collegii Gutachten.Die Gülich= und Bergische Sach betreffend.Llergnädigster Kayser und Herr / etc. Ew. Kaysert.Majest. rc. Gibt ein hochlöbliches Churfürstlich CollegiumP unterthänigst zu erkennen / was massen beyder Fürsten-Thumb Gülich undBerg angehörige Land-Stände, Ritterschafft und Stätte, bey demselbenihren vom Jahr 1609. hero / und also nach tödtlichem Abgang der Her-tzogen von Gülich / Manlichen Erben erlittenen hochbeschwerlichen und ganzverderblichen Zustand gebührender massen vor- und anbracht/ und zugleich einständigesFleisses gebetten / bey dieser Collegial Zusammenkunfft sich ihrer dergestalt anzunehmen / da-mit der Hauptstreit auff einem oder anderem Weg gantz und beständig erörtert undbeygelagt / oder da solches anderer vorfallender Impedimenten und kürtze der Zeithalber zu geschehen unmöglich / dannoch auff ein Remedium adaequatum gedachtwerden möge / damit biß zu endlicher Decision der Haupt=Sachen die Gülische undBergische Landen / nach den heylsamen Reichs=Constitutionen / und PrivilegienBb 3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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197
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