Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(195)Wir wollen auch verhoffen daß ein glücklicher Schluß darüber erfolgen werde / solteaber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wohlgemeindte Ihrer Lden. und Euch selbstenzum besten den fruchtbarlichen von uns verhofften Verfang nicht erlangen / so lassen Wires zwar bey den ergangenen Kayserlichen Decretis und Ewern habenden Privilegien verbleiben /versehen uns aber hingegen ihr werdet euch ewerer Pflicht und Schuldigkeit gegen Uns unddem H. Reich erinneren und selbst erwegen / wan ihr anderwertige Hülff und Schutz alsbey Uns suchen thät / in was Gefahr ihr euch und das geliebte Vatterland stürtzen werdet /deßgleichen wie wir uns zumahlen gegen euch versehen wollen / und unser gnädigster undernster Befelch ist / daß ihr euch eines solchen allerdings enthaltet und viel mehr ewer ohnedaß schuldigstes Absehen und Zuflucht allein zu Uns / als ewerem höchsten Oberhaupt ha-bet / also werden wir euch bey obgedachten Decretis und Privilegien gnädigst zu schützenund zu handhaben nicht unterlassen / und weil euch ohne daß gnugsamb bewust daß zu ewereignen und der Gülischen Landen Sicherheit die höchste Notturfft erfordert / daß die Guar-nison zu Düsseldorff auff hundert Pferd und achthundert zu Fuß so von uns besagtes Pfaltz-Graffen zu Newburg Lden. zu unterhalten wie euch bekant bewilliget worden / unfehlbahrerhalten werden.Als ist unser gnädigster Befelch / daß ihr auff zwölff Monath den gehörigen Unter-halt für besagte Guarnison zu Verhütung allerhand besorgenden Gefährlichkeit unweiger-lich herschiesset / hieran vollbringet ihr unsern gnädigsten gfen 2c. Prag 22. Februarii1648.N.70.An Pfaltzgraffen zu Newburg den Gülich undBergischen Land=Standen wider ihre Privilegia im fall sichdie gütliche Handlung zerschlagen solte nicht zubeschwären. 22. Feb. 1648.Wie auch ein Duplicat den 9. Aprilis 1648. hinnach folgt.ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst /was wir D. L. unterm dato 23. Decembris nechst verwichenen Jahrs wegen un-serer ernewerten Commission zu gütlicher Hinlegung der jenigen Streitigkeiten sozwischen D. L. und den Gülich= und Bergischen Land=Ständen sich enthalten / daßsie sich ihrer selbst und den Landen zum besten schiedlich erzeigen sollen / dessen werden sichD. L. gnugsam zu erinneren haben / wir wollen auch verhoffen daß ein glücklicher Schlußdarüber erfolgen werde / solte aber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wohlgemeindteDr. L. und besagten Land=Ständen zum besten den fruchtbarlichen von uns verhofften Ver-fang nit erlangen: So ist hiemit unser gnädigster Befelch daß deine L. mit außschreiben undandern wieder besagter Stand Privilegien in dieselbe nicht setzen und sie wider das Herkom-men treiben wollen / zumahlen wir unsers Kayserl. Ampts halber weniger nicht thuen könnenals selbige bey gemelten ihren Privilegien und erlangten Decretis gnädigst zu schützen und zuhandhaben. So wir Dr. L. erheischender Nothturfft nach zur Wissenschafft anfügen wol-len / sie vollbringen auch daran unsern gnädigsten rc. Prag den 22. Febr. 1648.N.71.Antwort an die Gülich und Bergische Land-Ständ auff ihr Schreiben vom 28. Junii 1648.in puncto Commissionis. 4. Aug. 1648.ERDZNANDT der Dritte / rc. (Titul) Uns ist ewer gehorsambstes unter-thänigstes Schreiben sub dato Cöllen den 28. Junii jüngsthin zu recht einge-lieffert worden / daraussen mit mehrern verstanden / welcher gestalt ihr euch un-serer angeordneten Kayserl. Commission zu gütlicher Beylegung der zwischenunsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffs Wolffgang Wilhelmen zu Newburg L. und euchschwebenden Streitigkeiten uns zu unterthänigsten Ehren gehorsambst accommodirt / undewere vier Haupt gravamina unseren Kayserl. Commissarien ubergeben/ auch auff das vonbemelten unsern Kayserl. Commissariis verfastes unvorgreiffliches Concept deß Pfaltz-Graffen Lden. Relation gewertig seyet / und daß ihr wegen der Contribution zu Unterhal-tung deß Pfaltzgraffen Lden. Völcker wie vorhin mehr beschehen / euch nochmahls erklärt /daß wan Ihre Lden. dero Völcker unsern Kayserl. Verordnungen gemäß / auff die Zah-Bb 2