Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(189)solches auß den Abschrifften des uns eingereichten suppliciren und darzu gehörige Beylagensub fasciculo A. mit mehrerem zu ersehen.Nun haben wir besagtes unsers L. Vetters deß Pfaltzgraffen L. von solchen geklagtenBeschwernüssen abzustehen und was den Ständen und Unterthanen zur Ungebuhr abge-nommen auch die entsetzte Mitglieder zu ihren Landämpteren zu restituiren ermahnet / wieE. A. A. auß den Einschluß B. zu vernehmen haben.Wan aber diese Sachen E. A. A. auffgetragener Commission anhängig und theilsaußtrücklich einverleibt seyn.Als ersuchen wir dieselbe nachmahlen hiemit gnädigst sie wollen mit berührter Com-mission nunmehr würcklich verfahren und was dem Inhalt derselben gemäß ist zu verrichtenihnen alles wissen angelegen seyn lassen.Da auch an Vollziehung unsers Herren Vatters und unserer ergangenen resolutio-nen ungehorsamb und Widersetzlichkeit gespürt werden solte / auff solchen Fall wollen E.A. A. zu Vollstreckung der würcklichen Execution unsers Feldmarschalckens deß Graffenvon Hatzfeld und unsers Kayserl. Kriegs=Volcks assistentz sich gebrauchen / zu welchem Endewir E. A. A. beygefügtes Schreiben an besagten in originali und zu dero Nachrichtung inAbschrifften sub dato überschicken hieran vollbringen E. A. A. ein sehr rühmliches gemeinnütziges Werck / und uns angenehmes gnädigstes Gefallen / denen wir mit rc. Geben zumb. 1640.Regenspurg den 17. Dec.N.62.An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm wegen Ab-stellung der von den Gülich und Bergischen Land-Stän-den von newen geklagten Attentaten.Den 17. Decemb. 1640.ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst /bey Uns haben sich die Gulich= und Bergische Land=Stände widerumb zum höch-sten beschwert welcher gestalt D. L. wider altes Herkommen / Recht und Gerechtig-keiten / und so vielfältige widerholte Kayserl. Decreta und Urtheilen sich unterstan-den ohne einiges Land=Tags außschreiben / Vorbewust / Einwilligung und Consens derLand-Stand / noch unterm dato den 10. verwichenen Monats Junii eine vier MonatlicheStewr von hundert tausend Reichsthl. außzuschreiben / und solche mit Militarischer Executionzu erzwingen / dergestalt / daß der gemeine Mann auß Desperation für sich selbsten dieser ange-stelten Execution sich zu entschlagen albereit im Werck begriffen gewesen / auch ungezweiffeltgrosses Unheil und Spaltung selbiger Landen als Vormauren erfolgt wäre / wan nicht etli-che auß Mittel der Stände gleich auffgesessen und mit denen sich hin und wider auff den Dörf-feren in armis befundenen außgesetzten Schützen von einem Ampt zum anderen begeben undD. L. darinn befundene Executores und Soldaten ihres Wegs zu gehen gütlich hin und ab-weisen lassen / gestalt dan solche Gegenwart der Stände so viel vermögt / daß der gemeine Manvon allen Extremitäten abgehalten / und die besorgende Auffruhr verhütet worden / dieweilenaber D. L. hierauff die jenige so deroselben Executoren von Beytreibung der uneingewilligtenStewren abgewiesen / mit Nahmen und Zunahmen neben ihrem Vermögen zu beschreibenanbefohlen / auch der Stände Mitglieder der von Lehrath und Harpff / weilen selbe neben an-deren darzu geholffen ihrer tragender Landämpter durch offene Patent entsetzt / als haben uns be-sagte Stand / umb Einwendung unserer Kayserlichen Hülff und würckliche Vollstreckungder Execution gehorsambst angeruffen / wie D. L. solches auß den Abschrifften deß Uns einge-reichten suppliciren und darzu gehörigen Beylagen mit mehrerem zu vernehmen hat.Wan dan dieses solche Sachen seynd / die den von unsern Herren Vatteren undVorfahren am Reich Weyland Kayser Ferdinando den anderen allerchristmiltester Gedächt-nus und uns selbsten ergangenen Decreten und resolutionen schnurstracks zuwider lauffenund wir die Stände nach Außweisung unsers tragenden Kayserl. Ampts bey jetztgemeltenDecreten und resolutionen handzuhaben schüldig und verbunden seyn.Als befehlen wir D. L. nachmahlen gnadigst daß sie den außgangenen Kayserl. reso-lutionibus und Decretis parition leisten / die von den Ständen geklagte Beschwerdengäntzlich abstellen / und was D. L. oder deren Beambte oder Unterbeampte von derenStanden und Unterthanen an den uneingewilligten Stewren zur Ungebühr erzwungenihnen ohne Abgang wider erstatte / und dergleichen sich hinvoran gäntzlich und allerdingsenthalte / wie auch die jenige Mitglieder welche ihrer Landsämpter entsetzet darzu widerreſti-Aa 3