(187) S.zum besten es darbey bewenden lassen / und solchem nach gegen mehrgemelte Ständ sich al-so bezeigen / daß sie desto mehr Ursach haben zu erscheinen und D. L. würcklich an die Handzu gehen / wie wir dan zu dem Behuff an besagte Stand unser gnädigst Erinnerungs-Schreiben abgehen und Dr. L. hiemit in originali und zu dero Nachrichtung ein Abschriffteinschliessen wollen / daß bemelte Stand auff dero D. L. weiters Erforderen gehorsambsterscheinen und sich aller gebühr erzeigen wollen / und wir seynd und verbleiben D. L. mit rc.Geben zu Regenspurg den 14. Novemb. 1640.N. 18.An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm wegen Ab-stellung der von den Gülich und Bergischen Landständenvon newen geklagten Attentaten. Den 17. Novemb. 1640.ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst /bey Uns haben sich die Gülich= und Bergische Land=Stände wiederumb zumhöchsten beschwert welcher gestalt D. L. wider alle Herkommen / Recht und Gerech-tigkeiten / und so vielfältige widerholte Kays. Decreta und Urtheilen sich unterstan-den ohne einiges Land=Tags außschreiben / Vorbewust / Einwilligung und Consens derLand-Ständ, noch unterm dato 10. verwichenen Monats Junii eine vier MonatlicheStewr von hundert tausend Reichsthl. außzuschreiben / und solche mit Militarischer Exe-cution zu erzwingen / und daß D. L. die den Land=Ständen zu Vollführung ihres Processso wohl als Abstattung der Landschafft Schulden verwilligte Collecten den Beampten bey-zubringen verbotten / Gestalt deme L. auß der Abschrifft deß uns eingereichten supplicirenund darzu gehöriger Beylag mit mehrerem zu vernehmen hat.Wan dan dieses solche Sachen seynd / die den von unsern Hochgeehrtesten HerrenVatteren und Vorfahren am Reich Weyland Kayser Ferdinando den andern aller Christ-miltester Gedächtnus und uns selbsten ergangenen Kayserl. Decreten und Resolutionenschrifftracks zuwider lauffen / und Wir die Stände nach Außweisung unsers tragendenAmpts darbey zu handhaben schuldig und verbunden seyn.Als befehlen wir D. L. nachmahlen gnädigst sie wollen die geklagte Beschwerdenalsobald abstellen / und den Ständen und Unterthanen das jenige was dißfals zur Ungebührerzwungen worden / wiederumb zu restituiren und sich dergleichen hinführo enthalten / hieranvollbringen D. Lneben der selbst Billigkeit unsern gemessen gnädigsten Willen und Meynungund seynd deroselben mit 2c. Regenspurg den 17. Novemb. 1640.N. 59.An die Statt Cöllen den Gülischen Vnterbe-ampten keinen Unterschleiff zu geben / daß sie sich derVollstreckung der Kayserl. Verordnungen entziehen.ubris 1640.17. DFerdinandt der Dritte / ꝛc.Hrsame liebe Getrewe / rc. Wir mögen euch in Kayserl. Gnaden nicht bergen / undwird euch ohne daß gnugsamb bewust seyn / was massen wir auff unterthänigstAnhalten und Bitten der Gülich= und Bergischen Land=Ständen zu unterschied-lichen mahlen zu Bezahlung ihrer Creditoren und Fortsetzung ihres Process densel-ben ein Collectation anzustellen gnädigst bewilligt auch deßwegen erst newlich unsers liebenVetters deß Pfaltzgraffen Wolffgangs Wilhelm zu Newburg L unterm dato deß 29.Julii daß sie besagte Stände an Beytreibung solcher Collecten nicht verhinderen sollengnädigst anbefohlen / es haben sich aber bey uns besagte Stand zum höchsten beschwertdaß S. L. besagtem Rescripto so wenig als den vorigen parieten / sonderen die Beytreibungsolcher Collecten ernstlich inhibiren fur sich aber die uneingewilligte Stewren von den Un-terthanen erzwingen liessen mit der unter andern angehefften unterthänigsten Bitt / daß sieeuch den Gülich= und Bergischen Unterbeampten welche sich etwan der Execution entziehenwolten keinen Unterschleiff zu geben gnädigst anbefehlen wolten.Nun haben wir an unsere in dieser Sachen verordneten Kayserl. Commissarien(Tit. ꝛc.) Bischoffen zu Osznabrück und Abten zu Corvey was sie zu würcklicher Vollstre-Aa 2ckung
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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187
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