Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
186
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(186)daran sie von deß Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. verhindert werden wollen / umb Kayserliche würckliche Executions=Mittel zu ertheilen allerunterthänigst angehal-ten und gebetten haben.Wie nun allerhöchstgemelte Kays. Maj. in dero außgangenen Decretis und Resolu-tionibus sich allergnädigst resolvirt daß die Stände an Einbringung deren zu Prosequirungihres Rechtens und andere Lands=Notturfften außgeschriebenen Collecten nicht gehindertwerden sollen.Als haben Jhre Kayserl. Majest. auch solchen ergangenen Verordnungen zu Folgobernantes Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. gnädigst ermahnet mehrbemelten Bergischen Land-Ständen an Einbringung mehr berührter Collecten weiter keinEintrag oder kein Hinderung zu thun / massen sie auß beyligender Abschrifft mit mehreremersehen und verbleiben mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. den sämptlichen Ständen mitKayſerl. Gnaden wogen. Signatum Rogenspurg 29. Julii 1640.N.56.An die Gülich und Bergische Landständ daß auffParition der Kayserl. Decreten von Pfaltzgraffen WolffgangWilhelmen sie bey den Land=Tägen erscheinen sollen.14. Novemb. 1640.ERDINANOT, rc. Ehrsame, Edle gelehrte liebe andächtige und Getrewe.uns hat der Durchleuchtige (Tit. 2c.) Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm unterDato Düsseldorff den 28. nechst verwichenen Monats Octobris zu verstehen geben /wie daß S. Lden. zu Fortstellung der Reiß auff den außgeschriebenen und noch worenden Reichstag und Erlangung nöthiger Spesa darzu einen Landtag auff den 20. gedachterMonats angestelt und darzu Euch nacher Düsseldorff beschrieben / inmassen nachdem D. L.den Abtruck der Beschreibung und eine darauff gethane Antwort und Erklärung in Ab-schrifften eingeschlossen hat.Nun haben wir besagtes unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen L. darauff beant-wortet und sie zur Parition unsern ergangenen Kays. Resolutionen ermahnet / wie ihr auß denAbschrifften mit mehreren zu ersehen habt.Dieweil wir uns dan zu S. L. gehorsambster Folgleistung in allweg gnädigst ver-sehen. Als ist hiemit unser gnädigster Befelch an Euch daß ihr auff S. Lden. weiters erforderen / gehorsambst erscheinen und euch aller Gebühr erzeigen wollet / hieran vollbringet ihunsern gnädigsten Willen und seyn euch mit Kayserl. Gnaden gewogen. Geben zu Resspurg den 14. Novemb. Anno 1640.N. 57.Antwort an Pfaltzgraffen von Newburg die Zschreibung der Gülich und Bergischen Land=Ständ zumLand=Tag betreffend. Den 14. Novemb. Anno 1640.ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und FürstUns ist D. L. Schreibens sub dato Düsseldorff den 28. nechstverwichenen MonatsOctobris zu recht eingehändigt worden / darauß Wir mit mehrerm verstandetwas massen D. L. zu Fortstellung der Reiß auff den außgeschriebenen und noerenden Reichstag und Erlangung nöthiger Spesa darzu einen Land-Tag auff den 20. gebentes Monats Octobris angestellet / auch die Gülich und Bergische Land-Stand nacher Dseldorff beschrieben / wie Uns dan D. L. der Abtruck solcher Beschreibung / und was sich diStänd darauff erklärt und vernehmen haben lassen/ eingeschlossen hat.Nun lassen Wir es so viel die Possession der Fürsten-Thumb Gülich und Berg unddarzu gehörigen Landen anlangt bey vorigen unseren beschehenen Erklärungen so viel dagleichwohl dieselbe zum Landtag zu erscheinen und D. L. nach aller Möglichkeit an die Handzu gehen willig und urbietig seyn / wofern D. L. unsern für Sie ergangenen Decretis undBefelchen pariren sie bey ihren Privilegien und Gerechtigkeiten verbleiben lassen das jenigewas dargegen vorgenommen abschaffen thäten.Wan dan solche Erklärung unsern vorigen Resolutionibus gemäß und gantz billichals ermahnen Wir D. L. nachmahlen gantz Vetter- und gnädiglich / sie wollen ihr selbst