Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
183
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(183)Lden. sich zu verbinden mit gehorsamster Bitt / daß Wir ihnen Ständen gnädiglich zuer-lauben geruheten / daß so lang und biß unseren Kayserl. ergangenen Decretis und Dr. A.und Lden. obhandener Kayserl. Commission gehorsambste Velehung geleistet / sie ehenderzum Landtag zu erscheinen nicht gehalten seyn solten.Wan dan solches alles obgehörter unserer D. A. und Lden. auffgetragener Kays.Commission anhängig ist / als haben wir ihnen solches hiemit einzuschliessen vor eineNohtturfft erachtet / mit dem gnädigsten Begehren D. A. und Lden. wollen obverstandeneunsere Kays. Commission furderlich fortstellen und daran seyn / damit mehrgedachteGülich= und Bergische Landständ unseren außgangenen Kayserl. rechtmessigen Verord-nungen und Decretis zugegen mit newen attentatis und Beschwerden nit gravirt nochangefochten werden. Seynd und verbleiben damit Dr. A. und Lden. mit rc. Wien den16. Martii Anno 1640.N. 50.An die Gülich und Bergische Landständ sich denenwidrigen Bündnussen nicht beypflichtig zu machen.Den 16. Martii 1640.ERDINANDT / rc. Liebe Getrewe / rc. Uns ist von glaubwürdigen OrthenBericht eingelangt / was massen in unseren und des Heil. Reichs Fürstenthum-beren Gülich= und Berg allerhand gefährliche Bundnüssen und Weibungen zuunsern und der getrew gehorsamen Chur-Fürsten und Ständen mercklichenNachtheil und Gefahr vorgehen und obhanden seyn sollen.Nun halten wir Uns gnugsamb versichert daß Ihr von Unser und deß H. Reichsschuldiger Trew und Gehorsamb keines Wegs zu weichen / sondern vielmehr in jederZeit verspürter Standhafftigkeit bey uns zu verharren gemeint seyn werdet / nachdem unsaber auß tragender vätterlicher Sorgfalt obliegen und gebühren will auff dergleichen weit-außsehende Vorhaben und Beginnen ein wachendes Aug zu haben und denselben so vielmöglich in Zeiten zubegegnen.Als ermahnen wir euch sampt und sonders hiemit gnädiglich zum Fall ja einige der-gleichen verdächtige und Uns und dem Heil. Reich nachtheilige Werbungen und Verbünd-nuͤß wie obgedacht vorgehen und obhanden seyn solten / daß ihr euch derselben in keiner-ley Weiß oder Weg beypflichtig machet / noch unter einigen Schein und Praetext darzuverleiten lasset / sondern in unser und deß H. Reichs standhaffter Trew und Devotion EwererVorelteren rühmlichen Exempel nach unaußgesetzt verharret / solches gereicht zu eweren selbstbesten und Erhaltung und wir seynd euch mit Kays. Gnaden wogewogen 16. Martii 1640.N.51.Commission auff den Bischoff zu Osznabruckund Abten zu Corvey in causa der Gülich und BergischenLandständ / contra Pfaltz Newburg. 16. Junii 1640.Hrwürdige auch Hochgebohrner Fürst und liebe Andächtige / wir mögen ewer A. A.gnädigst nicht bergen / was massen bey Uns der Durchl. Hochgebohrne WolffgangWilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern Graff zu Veldentz und Spon-heimb unser lieber Vetter und Fürst/ wider die Gülich und Bergische Landständeund gegen S. Lden. erstbesagte Stände hinwiederumb nun eine Zeit hero mit underschied-lichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb fürderliche remedir= und Abhelffungseiner Beschwernüssen in Underthänigkeit angehalten und gebetten / wan wir nun dieselbeauff reiffe und fleißige Erwegung der Sachen und aller ihrer Umbstände solcher Gestalt / verabscheidet und darüber Unsere Erkantnuß ergehen lassen / wie E. A. A. auß dem Original(welches wir denselben in duplo einzuschliessen oder durch sie oder durch ihre Subdelegirte ei-nen und den andern Theil zu handen lieffern zu lassen / vor rathsamb befunden) mit mehre-rem zu erinneren haben.Demnach es dan nunmehr auff dem beruhet daß dieser und unser oprige Abscheide /Decreta und Resolutiones zur würcklichen Vollziehung gebracht werden / und die HerrenInteressirte Partheyen zu allem Uberfluß durch unsere Kayserl. Commission solchen gehor-sambst nachzuleben bewogen werden / allermassen E. A. A. unsere gnädigste Intention hierinmit mehreren auß beykommender Instruction zu sehen.