Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
181
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(181)und von Rechts und Gerichts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwen Monathen nachüberantwortung diß unsers Kayserl. Gebottsbrieffs so wir Dr. L. für den ersten / ande-ren / dritten / letzten und endlichen Termin setzen und benennen peremptorie durch sichselbst oder ihren Vollmächtigen Anwalt vor unseren diß Orths verordneten Kayserl.Commissario (Tit.) Bischoffen zu Oßnabrück und Land=Graff Georgen zn Hessenerscheine / nicht allem glaubliche anzeig und Beweiß zu thuen / daß diesem unserem Kayserlichen Gebott alles seines Inhalts mit abstellung vorberührten Zolls und restitutiondeß jenigen was dißfals eingewend gehorsamlich gelebt seye / sonderen auch zusehen undzu hören / sich in Verbleibung dessen wegen solches ihres Ungehorsambs in obberührtediesem Mandato einverleibte Poen halb unserem Käyserl. Fisco und den anderen halbenTheil klagenden Ständen zu bezahlen gefallen seyn / zu erkennen und zu erklären / oderaber erhebliche und beständige Ursachen ob D. L. einige hätte warumb in einem und an-deren solche Erkäntnus und Erklärungen nicht geschehen solten / dargegen in Rechtenvorzubringen und endlichen Endscheids darüber zugewarten.Wan D. L. nun kompt und erscheinet alsdan oder nicht/ so wird nichts desto we-niger auff deß gehorsamen Theils ferner anruffen hierinnen mit gemelter Erkäntnus undErklärungen gehandelt und procedirt werden wie sich das seiner Ordnung nach eigenund gebührt / darnach wisse sich dieselb zu richten rc. Geben Wien den 22. FebruariiAnno 1640.N.47.Commissio auff den Bischoff zu Osznabrück undLandgraff Georg zu Hessen / in causa der Gulich= und Ber-gischen Landständ / contra Pfaltz Newburg.Den 22. Februarii Anno 1640.ERDINANDT der Dritte ꝛc. Ehrwürdige und Hochgebohrne liebeOheimb/ Fürsten und Andächtiger/ wir mögen E. A. und Lden. gnädigst nichtbergen was massen bey Uns der (Tit: Pfaltzgraffens Wolffgang Wilhelmszu Newburg) wider die Gülich und Bergische Landständ und gegen seiner Lden.erstbesagte Stand hinwiederumb / nun eine Zeit hero mit underschiedlichen Klagschriff-ten einkommen und ein jeder Theil umb förderliche remedir- und Abhelffung seiner Be-schwernussen in Underthänigkeit angehalten und gebetten / wan wir nun dieselbe auffreiffe und fleissige Erwegung der Sachen und aller ihrer Umbständ solcher Gestalt ver-abscheidet und daruber unsere Erkäntnus ergehen lassen wie E. A. und Lden auß demOriginal (welches wir denselben in duplo einzuschliessen und durch sie oder ihre subde-legirte einen und den anderen Theil zu Händen einzuliefferen zu lassen vor rathsamb be-funden) mit mehrerem zu vernehmen haben. Demnach es dan nun mehr auff deme be-ruhet / daß dieser und unser vorige Abscheid und Decreta und resolutiones zu würckli-chen Vollziehung gebracht werden / und die hierin Interessirte Partheyen zu allem Uber-fluß durch unsere Käyserliche Commission solchem gehorsambst nachzuleben bewogenwerden / allermassen E. A. und Lden unsere gnädigste Intention hierinnen mit mehrernauß beykommender Instruction zu ersehen.Als haben Wir Ewer A. und Lden solche Commission (worzu wir denselben zu-gleich allen vollkommenen Gewalt geben) sampt und sonders gnädigst aufftragen undE. A. und Lden benebens ersuchen wollen derselben sich gutwillig zu undernehmen darin-nen lauth erstgemelter unserer Instruction zu verfahren und bey den Interessirten Par-theyen auff den Fall sie bey obgedachten unseren Decretis nicht also gleich acquiescirenwolten / alle bewegliche Motiven noch weiter einzuwenden damit solchen unseren Ver-ordnungen gehorsamst nachgelebt und alle auß ein- oder anderseits erfolgenden Wider-setzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnen den Partheyn selbst besorglich entstehen-de Gefahr verhütet / Wir auch dermahl eins ferneren Behelligungen in dieser Sachentübrigt werden mögen: Allermassen diß Orths zu E. A. und Lden unser gnädigstesVertrawen gestelt ist und Wir verbleiben derselben mit beharlichen Käyserlichen Gna-den und allem Guten vorderst wohlgewogen / geben in unser Statt Wien den 22. Fe-bruarii. 1640.Decret3 3