(178) S.in 8. zum anderen / rc. aufftrücklich resolvirt daß die Stand bey den Landtagen erscheinen unddie Notturfften befürderen und schliessen helffen / vorhero aber keine Conventus wordurchunder den Ständen Trenn= und Sonderung entstehen oder dieselbe zu frühezeitiger Be-handlung ihrer Stimmen deß außgeschriebenen: und bevorstehenden Landtags halber An-laß nehmen möchten / halten und anstellen sollen / rc.Gleichwohl aber weilen Weyland Ihre Kayserl. in GOtt allerseligst ruhender HerrVatter Christmiltesten Andenckens besagten Ständen erlaubt daß sie zu Prosequirungihres Rechtens zusammen kommen und ihre Nothturfft berathschlagen mögen / SeineFürstl. Durchl. auch vermög dero Kayserl. Endurtheils und final Decision sub datoEberßdorff den anderen Octobris 1635. hieran nicht hinderen sollen, also lassen IhreKayserl. Majest. es auch dabey als einer vorhin resolvitter Sach gleicher Gestalt be-wendenWas dan die von Seiner Fürstl. Durchl. begehrte Cassation der Landständ Unionbelangen thuet / da erinneren sich Jhre Kayserl. Majest. annoch gnädigst / was so wohl deroselben in GOtt ruhender Herr Vatter Christmiltester Gedächtnuß als auch sie selbstersub Dato 25. Aug. deß verwichenen 1637. Jahrs hierüber resolvirt / und weilen die Unionzu nichts anders als zu conservation der Privilegien und Defension des Vatterlands an-gesehen / auch von Alters hero bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülich hergebracht / zumahlen aber den gemeinen beschriebenen Rechten / Reichs=Satzungen und der güldenBull nicht zuwider.Als haben Ihre Kayserl. Majest. nicht sehen noch befinden können wie sich mehrhöchstgedachter Herr Pfaltz=Graff darab zu beschweren Ursach gehabt / gleichwohl daßdie Stand auch ihres Theils derselben gemeß geleben und hierinnen weiter nicht gehensollen.Anlangend das jenige / was Jhre Fürstl. Durchl. wegen Abführung deß Kayser-lichen Kriegs=Volck zu Verhütung der Landen Ruin. Item daß Ihre Kayserl. Majest. sieschrifftlich und unconditionirt erklären wolten/ der Guͤlischen Landen so lang des Feinds-Volck sich darinnen nicht einlägert mit aller Einquartierung und Kriegs-beschwerdenzu verschonen begehrt / wolte Ihre Kayserl. Majest. zwar gnädigst gern sehen daß dieseLänder auß denen eingeführten Ursachen allerdings verschont bleiben könten / weilen es aberbey jetzigen gefährlichen Läufften Uns unmöglich / als wollen sie gehöriger Orten die ge-messene Berordnung thuen dasselbige so viel immer möglich verschont werden sollenWas aber die von dem Herren Pfaltz=Graffen gebettene Hülff und daßKayserl. Majest. ihrem Kriegs=Volck und dessen Generalen so nechst an diesen Landegelegen gnädigst anbefehlen wollen / Seiner Durchl. auff allen Nothfall unerholt weiteren Befelchs zuzuziehen betreffen thuet / ohne dem daß in dem Pragerischen Frie-Schluß in diesem Fall gnugsam vorgesehen, so wollen doch Ihre Kayserliche Ma-dafern sie in solcher Gefahr und Noth begriffen seyn solten / dieselbe nicht hül-lassen.So viel nun die von den Landständen ferner eingebrachte Gravamina betrifft daß obhöchstgemeltes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. zu Außtheilung und RepartitionQuartier die von den Ständen auß ihrem Mittel benendte zwo Adeliche Persohnen nichconfirmiren noch gestatten wollen daß sie die Ständ ihre Leuth dabey haben/ sonderen dieselbe durch die auß ihrem Mittel vor etlichen Jahren verordnete Kriegs=Commissarienrichten lassen sollen / verbleiben es bey Ihrer Kayserl. Majest. erleutterungs-Decret alledings wie auch bey der gedachtes 1639. Jahrs den 2. Aprilis ergangenen Kay-solution, und wollen Ihre Kayserl. Majest. dessen schuldige Observantz S. Fürstl. Durchhiemit ernstlich aufferlegt / benebens auch deroselben und vorbemelten Ständen gnädigstanbefohlen haben / daß sie es beyderseits in verfaster Instruction bey dem altem Herkommenverbleiben lassen sollen.Anlangend daß jenige daß des Herren Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. sich zu derdem Rath zu Cöllen / wegen Auffnehmung der Rechnung auffgetragener Commissio-nicht verstehen wolle. Item ihre Underbeampten zu besagter Raitung nacher Cöllen niezuerscheinen verbiete / lassen es Ihre Kayserl. Majest. ungeacht alles darwider eingebrävor- und Einwendens bey vorigen Patenten Resolution und Verordnungen nachmahls ver-bleiben / wollen auch Ihrer Fürstl. Durchl. darbey nachmahls ernstlich anbefohlen haben.die angeordnete Kayserl. Commission weiters nicht zuverhinderen noch dero Underbeamdavon abzuhalten / sondern auff des Magistrats zu Cöllen fernere Citation solche vielmehrnach Möglichkeit zu befürderen.Belangend die von den Ständen geklagte Verhinderung ihnen zu Prosecutionghrihres Rechtens und anderen Lands-Nothturfften verwilligten Collectation, wollen
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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178
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