Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
177
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(177)sender Resident Philip Ludwig Breitschädel vor ein unbescheidenes hitziges und anzügigesAnbringen gegen und wider die Gülich= und Bergischen Landständ einreichen und übergebenlassen.Obwohl wir nun nicht dafür halten wollen / daß solches mit Dr. Lden. Vorwissenund Befelch also auffgesetzt oder von deroselben ihme Breitschadel in solcher Form einzugebenzugeschicket worden seye. So haben wir doch Dr. Lden. besagtes Memorial zu dem End inOriginal beyschliessen wollen / damit sie denselben solches gebührend verweisen auch dessen beyVermeydung unaußbleiblicher Bestraffung / sich hinfüran zu enthalten ihme ernstlich entbie-ten könne / und verbleiben Dr. Lden. mit beharlichen Kayserl. Gnaden wohl beygethan.Geben in unserem Schloß zu Eberstorff den 22. Februarii Anno 1640.N.45Bescheid in Sachen der Gülich und BergischenLandständen / Contra Pfaltz=Newburg. 22. Febr. 1640.ER Röm. Kayserl. auch zu Hungaren und Böheimb. Königl. Majest. Unsermallergnädigsten Herren ist in Underthänigkeit referirt und vorgebracht worden /I was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhein / Hertzog in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb /wider die Gülich= und Bergische Landständ und gegen Seine Fürstl. Durchl. hinwiderumberstbesagte Gülich= und Bergische Landstand seither deß 14. Aprilis nechst verwichenen 1639.Jahrs in underschiedlichen Memorialien und Schrifften in Underthänigkeit klagend ange-bracht und gebetten. Ob nun wohl allerhöchstgemelt Jhre Kayserliche Majest. sich keinesanderen versehen dan es würden beyde Theil bey dero so vielfältig ergangenen decision.und Verordnungen dermahleins sich zu Ruhe und Frieden begeben / und derselben beyIhrer ohne das tragenden schwären Kayserlichen Regierung mit fernerem anlauffen undnewen Klagen verschont haben.Nachdeme sie aber vernehmen müssen daß ein und ander Theil abermahls mit be-schwerden gegeneinander in underschiedlichen Schrifften einkommen und umb deren Kay-serliche Abhülff- und Remedirung gebetten / als haben sie dieselbe auff reiffe und gnugsameder Sachen Erkantnuß nachfolgender Gestalt verabschiedet.Erstlich in dem sich deß Herren Pfaltzgraffs Fürstl. Durchl. beschwert daß die Gü-lich und Bergische Landständ von dem im Februario gemelten 1639. Jahrs zu Düsseldorffgehaltenen Landtag ohnverrichter Sachen abgezogen und sich auff die gethane Propositionin nichts einlassen wollen / seine Fürstl. Durchl. hetten dan angedeuten Kayserl. End-Urtheilen Decretis und Resolutionibus zuvor ein völliges Genügen gethan / hingegen aber dieStänd sich hinwiederumb beklagen daß Ihre Durchl. Ihre Mitstände so zu dem Landtagnicht erscheinen oder sonst angedeuter massen darvon gezogen / eine Geldstraff von fünff-tzig / hundert und wohl gar auch vier hundert Goldgülden aufferlegt / Item den außge-lassenen Kayserl. Decretis nicht gelebe und nachkomme / sonderen solche wider den klarenBuchstaben nach dero Willen außdeuten / erklären und resolviren Ihre Kayserl. Majest.sich darauff in Kayserl. Gnaden also / daß wie sie es wegen Erscheinung der Ständzu den Landtagen bey voren ihren ergangenen Resolutionibus allerdings verbleibenlassen / Also solle weder ein noch anderer Theil solche Kayserl. Decreta und Verordnun-gen über das jenige / was darinnen dem klaren Buchstaben nach versehen und disponirtweiter nicht extendiren noch denselben einigen anderen Verstand machen / der Herr Pfaltz-Graff auch von der angemasten Bestraffung der Landständ ab und zur Ruhe stehen / viel-mehr aber dahin sehen daß er dieselbe bey gutem Willen erhalte und hierdurch Ihrer derStänd Erscheinung bey den Landtägen umb so viel befürderen helffen solle.Damit aber die Stände sich wegen jetzigen gefährlichen Zeit und Läufften zu derLandtägen zu kommen sich zu entschuldigen desto weniger Ursach haben / wollen IhreKayserliche Majest. bey dero im Land ligenden Kriegs-Volck die gemessene Verordnungthuen / damit besagte Ständ mit nothwendigen Convoyen zu und von den Landtägen ver-sehen werden und sich ein und ausserhalb ihrer Häuser einiges Gewalts nicht zu befahrenhaben sollen.Betreffend die von Ihrer Fürstl. Durchl. gebettene Abschaffung der particularZusammenkunfften der Ständ von den Landtägen rc. Ist zwar nicht ohne daß in dem deDato Wien den 28. Decemb. verwichenen 1638. Jahrs gebettenem Erleuterungs=Decre