(176)solle / Euch solchem nach gnädigst vermahnet ihr wollet euch ewer seiths gehorsamlich dar-bey bezeigen / wie die Schuldigkeit solches selbsten erfordert und unser gnädigstes Ver-trawen zu euch gestelt ist. Seynd euch beneben mit beharlichen Käyserlichen Gnaden wohlgewogen. Wien 26. Sept. 1639.N.42.An Pfaltz Newburg cum notificatione Com-missionis. 26. Septembris 1639.Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / rc. Wir mögen D. Ld.gnädigst nicht verhalten / was gestalt wir in denen zwischen deroselben und denGülich und Bergischen Landständen schwebenden beschwerlichen differentienUnsere abermahlige gerechte Kayserl. resolutiones ergehen lassen / derenthalberauch dem (Tit.) Bischoff zu Bamberg und Würtzburg unsere Käyserl. Commission auffgewisse Maß auffgetragen / wie Dr. Lden. von Sr. A. mit mehrerm vernehmen / wird die-selbe darbey gnädigst ermahnendt / sie wolle sich angeregter Commission nicht allein bequemen / sonderen sich auch gegen obbesagten Landständen aller fernern Thätlichkeitenthalten / dargegen Ihro angelegen seyn lassen wie gute Einigkeit und bessere Verständ-nus beyderseits wieder gestifft und alle gefährliche Weiterung abgestelt und vermittelwerden. Immassen Wir uns dessen zu Dr. Lden. als einen gehorsamen Fürsten deßReichs gäntzlich versehen und deroselben dabey mit behörlichen Käyserl. Gnaden und al-lem Guten vorderst wohl beygethan verbleiben. Geben in unserem Schloß zu Ebers-dorff den 26. Sept. Anno 1639.N. 43.An Pfaltz Newburg / die Gülich und BergischeLandständ über die freywillig verwilligte Stewren nichtzu beschweren 22. Februarii 1640.IR FERDINANDT der Dritte ꝛc. Durchleuchtiger Hochgebohrnerlieber Vetter und Fürst / Uns haben die (Tit.) Gülich- und Bergische Land-ständ in Unterthänigkeit klagend zu erkennen geben / das ob wohl Wir uns inber unsere den 11. Octobris deß abgewichenen 1636. Jahrs in §. So viel die Re-sidentz Statt / rc. ergangene resolution underm 4. Aprilis jüngsthin wegen der patrimoniaGüter dahin erklärt daß Wir nicht gemeint gewesen die Geistlichen und AdelieStände an ihren habenden privilegiis und Herkommen zu præjudiciren sonderen diege verstanden haben wollen welche vor Alters hero stewrbar gewesen / Dr. Lden. dochnichts desto weniger unterstanden die von ihnen auß Gutwilligkeit zu sublevirungarmen Manns im Land gewilligte freywillige Stewren von ihrem Cinkommen fünffzehen vom hundert zu ermelter Geist= und Adelicher Ständ höchstem Nachtheil gle-sam auff eine Schuldigkeit zu ziehen und außzudeuten / dannenhero sie Uns / daß wirselbe bey vorgedachter unserer Erklärung gnädigst zu schützen geruhen wollen / in Underthei-nigkeit angeruffen und gebetten.Wan wir dan solches ihr Begehren vorangeregter unserer resolution und der Bil-ligkeit selbst gemeß zu seyn befinden. Als haben wir Dr. Lden zu dem Ende hiemitdigst erinneren / und benebens anbefehlen wollen / daß sie sich dergleichen Newerungderlassen noch die klagende Ständ über das jenig was dißfals freywillig von ihnen bes-hen / zur Ungebühr nicht beschweren / oder solches in Consequenz ziehen und im übrigensie die Stand wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es dißfalsere ertheilte gemessene resolutiones mit sich bringen / daran beschicht unser gnädigsterund Meynung rc. Wien 22. Febr. 1640.N.44An Pfaltz Newburg cum inclusione deß durchseinen Residenten wider die Gülich und Bergische Landständübergebenen hitzigen Memorials. 22. Febr. 1640.ERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieberVetter und Fürst / rc. Auß dem original Beyschluß hat Dr. Lden. mit meh-ſenderrerm zu vernehmen/ was bey Uns deroselben an unserm Käyserl. Hoff anw.
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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176
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