Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
175
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(175)N.40Commissio auff den Bischoff zu Würzburg incausa der Gülich und Bergischer Landständ / contra PfaltzNewburg. Ebersdorff 26. Septembris 1639.ERDINANOT der Dritte/ rc. Ehrwürdiger Fürst lieber andächtiger/ wirmögen Dr. A. gnädigst nicht bergen / was massen bey Uns der (Tit. rc.) Pfaltz-graff Wolffgang Wilhelm zu Newburg wider die Gülich und Bergische Land-ständ und gegen Sr. Lden erstbesagte Ständ hinwiderumb nun ein Zeithero mitunderschiedlichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb förderlich remedir- undAbhelffung seiner Beschwernussen in Underthänigkeit angehalten und gebetten.Wan wir nun dieselbe auff reiffe und Fleissige Erwegung der Sachen und allerihrer umbständ solcher Gestalt verabschiedet und darüber unsere Erkantnus ergehen lassen / wie Dr. A. auß dem Original (welches wir deroselben in duplo einzuschliessen unddurch sie oder ihre subdelegirte einem und dem andern Theil zu handen lifferen zu lassen /für rathsam befunden) mit mehrerm zu vernehmen hat.Demnach es dan nunmehr auff deme beruhet daß dieser und unser vorige Ab-schieds Decreta und resolutiones zur würcklichen Vollziehung gebracht werden und diehierin interessirte Parthepen zu allem Uberfluß durch unsere Kayserliche Commission sol-chen gehorsambst nachzuleben bewogen werden / allermassen Dr. A. unser gnädigste inten-tion hierinnen mit mehrerem auß beykommender Instruction zu vernehmen.Als haben wir deroselben solche Commission (worzu wir Ihro zugleich allen voll-kommenen Gewalt geben) gnädigst aufftragen und Dr. A. benebens ersuchen wollen,derselben sich gutwillig zu undernehmen (darinnen laut erstgemelter unserer Instructionzu verfahren und bey den Interessirten Partheyen auff den Fall sie bey obgemelten unserenDecretis nicht also gleich acquiesciren wolten alle bewegliche Motiven noch weiters ein-zuwenden / damit solchen unsern Verordnungen gehorsambst nachgelebt und alle außein=oder ander seiths erfolgenden Widersetzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnenden Partheyen selbst besorglich entstehende Gefahr verhütet / wir auch dermahl einst fer-nern Behelligung in dieser Sachen entübrigt werden mögen. Allermassen diß Orthszu Dr. A. unser gnädigst Vertrawen gestelt ist / und wir deroselben mit beharlichenKäyserl. Gnaden und allem Guten vorderst gewogen verbleiben. Geben Ebersdorf26. Septembris Anno 1639.N.41.An die Gülich und Bergische Landständ cumnotificatione der dem Herren Bischoffen zu Bamberg auff-getragener Commission. 26. Septembris 1639.Itul:) Wir haben uns in Underthänigkeit referiren und vorbringen lassenwas bey uns so wohl der Tit. &c. Pfaltzgraffe zu Newburg rc. wider euch alsSwider Sr. L. ihrer / seither deß 14. Aprilis nechsthin in underschiedlichen Memo-rialen und Schrifften gehorsamlich klagend angebracht / was auch ein und derander Theil umb würckliche abschaff= und remedirung ihrer gegen einander geführtenBeschwerden gebetten.Gestalt uns nun ewer dabey erbottene bestendige Trew und Devotion zu sondersangenehmen gnädigsten Gefallen gereicht / und wir nicht zweiffelen / ihr werdet unaußge-setzt darbey verbleiben/ euch auch nichts hin wieder gnädigst bey Recht / wider allen unbil-ligen Gewalt schützen und nicht hülffloß lassen wollen / gestalt wir uns über vorange-regte unsers Vetters und Fürsten Lden. wider euch/ und dagegen die von euch wider Sr.Lden. geklagte gravamina solcher gestalt eines endlichen resolvirt daß Wir uns keinesanderen versehen / dan ihr werdet zu beyden Theilen unseren vorigen und jetzigen Ver-ordnungen in allem gehorsamlich nachkommen / damit aber solches würcklich beschehe undden vielfaltigen Klagen demahlen einst recht abgeholffen werde.So haben wir zu solchem End deß (Tit. ꝛc.) Bischoffen zu Bamberg und Würtz-burg A. unsere Kayserl. Commission auffgetragen daß sie diese unsere letztere resolution ge-dachtes unsers Vetters und Fürsten deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und Euch auffeinen gelegenen Tag und Orth dach sich oder dero subdelegirten eröffnen / und beydeTheil so viel jeden dieselbe und unsere vorige Abschiede berühren zur parition anhaltensolle /