(173)also von den Brabantischen Cantzler und Räthen gegen die Stände so Güter in Brabandhaben abermahlen mit Repressalien getrohet werde / welches alles abzuschaffen uns obgedachte Gülich= und Bergische Landstände abermahlen umb nothwendigen Raths und Executions-Mittel allerunterthanigst angelangt und gebetten haben.Wan wir es dan bey obberührter unserer den 11. Occobris ergangener und den 28.Decembris erleuterter Kayserl. Resolution nachmahlen allerdings verbleiben lassen / und Unsgnädigst versehen /. Dr. Lden. wie Jhro ohne das zuthun obliegt derselben vielmehr schuldigeParition leisten als durch weitere Contravention und Interpretation zu fernerer Weitleufftig-keit Ursach geben werde.Hierumben so vermahnen wir D. L. hiemit Vetter= und gnädiglich daß sie obangezo-genen unseren rechtmessigen Kayserl. Resolutionen und Decietis ein würcklich und vollkomme-nes Genügen leiste / sich aller ungleichen Interpretationen enthalte / weniger die Stände anihren Adelichen und freyen Güteren und darüber habenden Privilegien und Freyheiten wieauch altem Herkommen und Gewonheiten / welchen wir keines wegs præjudicirt sonderen diejenige verstanden haben / so allzeit von Alters hero Stewrbar gewesen / ferners turbire, sonderendavon gäntzlich abstehe / insonderheit aber in obgehörter Sachen Bellerbusch contra Elverfeltdie Execution länger nicht verziehe / noch auffhalte / sondern die Bellerbuscher in das streittigeElverfeldisch Gut biß zu außtrage der Sachen immittiren / und dadurch die unschüldigeStände welche mit dieser Sachen nichts zu thun / dermahlen der höchstschädlichen Repressalienzu Verhütung fernerer Ungelegenheiten entledige / und also durch dieses und was vielgedachteunsere Kayserl. Decreta mehrers erforderen und mit sich bringen der Ständen accommodationund Erscheinung zu den Landtagen selbsten befürderen helffe.Solches wie es unsern außgangenen Kayserlichen Decretis und der selbst Billigkeitgemeß / also thuen wir uns zu Dr. Lden. der schuldiger parition in allweg versehen und ver-bleiben im übrigen deroselben mit rc. Wien 4. April 1639.N.38.An die Gülich und Bergische Land-Ständ sichden Kayserlichen Resolutionibus und Decretis gemeß zuerzeigen. Den 4. April 1639.EROJMANOT der Dritte / rc. Liebe Getrewe / rc. Bey uns hat sich der (Titul)Pfaltz-Graff Wolffgang Wilhelm zu Newburg / rc. gegen Euch in Unterthänigkeitbeklagt / was gestalt ihr unserer außgangenen Kayserl. Resolutionen und Decretenungeachtet Euch bey jüngst außgeschriebenen Landtag abermahlen vorhero zu Cöllenzusammen gethan und über das jenig so ihr bey berührtem Landtag schliessen wollen praecon-clusa vota gemacht / deßgleichen zu St. Lden nit geringer Verschimpffung auffs newe mitTrück= und Publicirung einer mercklichen Anzahl Patenten in den Landen verfahren / wie auchferners underm Schein eines sub dato 25. Aug. deß verwichenen 1637. Jahrs von unsaußgangenen Schreibens eine abermahlige Stewr von 25. tausend Reichthaler eigenmäch-tig außzuschreiben euch understanden.Solte es nun die Beschaffenheit also haben wie sich besagtes Pfaltzgraffen Lden. invorberührten Puncten gegen euch beschwert / so sehen wir nicht wie unseren den 11. OctobrisAnno 1638. ergangenen Decretis und Resolutionibus der Schuldigkeit nachgelebt werde.Vermahnen euch derentwegen hiemit gnädigst / Ihr wollet euch denenselben gemeßbezeigen und insonderheit wan deß Landes Wolfahrt und Notturfft willen / ein Landtag auß-geschrieben wird, darbey unfehlbar erscheinen und sonsten gegen Sr. Lden. euch alles ge-bührenden Respects gebrauchen / daran vollziehet ihr unseren gnädigsten Willen und Mey-nung und wir seynd euch mit rc. Wien den 4. April 1639N.39.Bescheid für Herren Pfaltzgraffen von Newburgauff inbegriffene underschiedliche Puncten 4. Aprilis 1639.ER Röm. Kayserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in Underthä-nigkeit referiret und vorgebracht worden / was bey derselben Ihre Fürstl.theDurchl. Herr Pfaltz=Graff Wolfgang Wilhelm zu Newburg rc. in zweyenY 3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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173
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