(172)auch andern Underbeampten wie die Nahmen haben mögen in unsern und des H. ReichsFürstenthumberen Gülich und Berg unser Kayserl. Gnad / Liebe Getrewe euch ist ausserZweiffel unverborgen / was massen wir noch sub dato 25. Aug. deß abgewichenen 163.Jahrs den Ehrsamen (Tit.) Rath der Statt Cöllen rc. zu auffnehm- und Verhörungwohl deß Gulischen und Bergischen Pfenningmeisters Rechnung unsere gnädigste KayfCommission auffgetragen und denselben darbey vollkommene Macht und Gewalt gegeben /alle Interessirte Theil hierzu citiren und zu erforderen und alsdan gedachte Rechnungen inBeyseyn der jenigen so vermög deß Herkommens in den Gülich und Bergischen Landendarbey seyn müssen, vorzunehmen, und uns darüber ihre Verrichtung und den Verlauffgehorsamst zu referiren und zu berichten mehrerm Inhalts berührter unserer außgangenenKays. Commission.Wiewohl wir Uns nun keines anderen versehen / dan daß ein jeder Theil auff berühr-ter Unserer verordneten Commissarien außgehende Citation und Ladung sich gebührendeinstellen und diese unsere wohlgeweynte Kayserl. Commission zu befurderen sich vonselbsten angelegen seyn lassen wurde: So müssen wir doch deme zugegen vernehmen/daß von euch das Widerspiel erfolget und ihr ungehindert deß Raths zu Cöllensubdelegirter Commissarien abgangener verschiedener Citationen umb ewer Raitungenmit der Landschafft Pfenningmeisteren zu liquidiren und abzulegen einige Parition nichtgeleistet. Wan euch dan dergleichen ungehorsame Bezeigung und Widersetzlichkeit keines wegs zustehe noch verantwortlich seyn will. Als befehlen wir solchem nach euch sämpelich und einem jedem insonderheit gnadig und ernstlich daß ihr auff mehrgedachtes Rathszu Cöllen Subdelegirten außgehende fernere Citation und Ladung in bestimbter Zeit undWahlstatt unfehlbar erscheinet / Unsere Kayserl. Befelch und Verordnung so viel dieeuch berühren und antreffen in schuldigste Obacht nehmet und solchem nach ewert Rechnungen vor mehrgedachten unseren Kayserl. Commissarien oder deren Deputirten ordent-lich ableget und derselben völlige auffnahm und liquidation erwartet / euch hierinnennicht widrig oder ungehorsam erzeiget / damit wir auff den Gegenfall mit schärfferenMittelen auch ernster Bestraffung wider euch zu verfahren nicht Ursach haben mögenWiendarnach ihr euch zu richten und vor Schaden zu hüten werdet wissen.Januar. 1639.N.37.An Pfaltz Newburg den außgegangenen Decre-tis zu pariren. Den 4. April. 1639.Bey inJIR FERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger / rc.haben sich die Gülich und Bergische Landstände abermahlen allerunderthänbeklagt daß wiewohl sie zu deme auff den ersten Februarii nechsthin außge-benen Landtag erschienen / und die Proposition angehört / vorhero aber bey Dr.den Kayserlichen Decreus und Verordnungen zu pariren und die Gravamina abzuschafgantz einständig angehalten / so were jedoch von deroselben keine andere Erklärung /ohne Nachtheil dero Fürstl. Respect berührten Decretis nicht pariren könten / erfolgt / inmaßdan deine D. Lden. unseren außgangenen gerechten Resolutionibus schnur stracks zudie von den Ständen Nominirte, welche neben den Lands-Marschalcken der Repartition beywohnen sollen / anderer Gestalt nicht als daß sie D. Lden besagtem Lands=Marschalcken ge-bener Instruction nachgehen solten / confirmiren / und also solche Repartition selbsten vornehmenwollen / auch alle die Aempter biß an die Wopper einen Fluß so in den Rhein laufft und derhalben Theil des Fürstenthumbs Berg in sich begreifft / für sich absonderlich frey zu haltendie übrige aber mit dem völligen Last deß gantzen Fürstenthumbs assignirter Trouppen bele-gen zu lassen sich erklärt, wie auch ferners sich understehen, unsers vom 11. Octobri-ergangenes Decretum nach ihrem Gefallen zu interpretiren/ und die Adeliche so wohGeistliche Güter auß dem §. so viel die Befrepung der Residentz Statt und Ampt Düfdorff rc. anlangt unter den Worten / (daß kein Stand noch dessen Patrimonial-Güter auß-genommen gleichsam den Underthanen und Bawren-Güteren anschlagen zu lassen undPrivile-dardurch alle der Ritterschafft Stätt und Stände erhaltene und bestättigtegia, altes Herkommen, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten gäntzlich übern Hauffenzu stossen / immassen dan auch von Dr. Lden. ungeachtet unserer Kayserl. DecretenSachen Bellerbusch contra Elverfeld zu der unschuldigen / welche mit der Sachennichts zu schaffen mercklichen Schaden biß dato die Execution nicht vorgenommen und
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
172
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten