Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
171
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(171)Erleutterung daß so viel die Außtheilung und repartition der Quartier belangt / höchst-gedachtes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. die Gülich und Bergische Landstandzwey taugliche subjecta auß ihrem Mittel benennen und vorschlagen / Ihre Durchl.dieselbe gleichwohl ohne Verfang und Nachtheil deß Gülich und Bergischen succes-sions Streits und deren darbey interessirten Chur= und Fürsten confirmiren, und dieAußtheilung der Quartier durch dero Land Marschalcken und die confirmirte Land-ständ mit gesambten Rath und Zuthun beschehen solle. Zum anderen wan hinfüh-ro Reichs= oder Eraysz Anlagen verwilliget und derenthalben die Gülich= und Bergi-sche Landständ zum Landtag beschrieben werden / daß sie bey solchem gleich wie bei an-dern Landtägen erscheinen / und die Notturfft befürderen und schliessen helffen: vor-her aber keine Conventus wordurch under den Ständen zu Trenn= oder Sonderungentstehen oder dieselbe zu frühzeitiger Behandlung ihrer Stimmen deß außgeschriebe-nen und bevorstehenden Landtags halben Anlaß nehmen möchten / halten and anstel-len: sonderen sich deren. . . . enthalten / in allerund jeden vorigen Puncten aber beyde Theil der Käyserl. resolution ihrer obligendenSchuldigkeit nach gehorsamlich gelebten und nachkommen: So dan endlich dievon der Pfaltz Newburg: Räthen mit ihrer Erinnerung und Erleuterungs Schrifftübergebene vier newe Documenta den Gülich= und Bergischen Landständen umb ih-ren Bericht communicirt werden sollen: welches mehr höchsternanter Ihrer Käy-serl. Majest. zu dero endlichen Bescheid ihnen den Pfaltz Newburgischen Rathen / undden Gülich= und Bergischen Stand Abgeordneten zu ertheilen allergnädigst befoh-len / seynd und verbleiben ihnen darbey allerseits mit Käyserl. Gnaden gewogen.Signatum zu Wien unter Ihrer Kayserl. Majest. auffgetruckten Insiegel den 28. Decemb.Anno 1638.N.35.An Pfaltz Newburg die Vnderbeampte von Er-scheinung der Rechnungs Commission nicht abzuhalten.Wien 10. Jannurii 1639.Ferdinandt der Dritte / etc.Urchleuchtiger rc. Dr. Lden ist unverborgen was wir noch sub dato 25. Augustideß abgewichenen 1637. Jahrs wegen Auffnehmung so wohl deß Gülischen alsBergischen Pfennigmeisters Rechnungen für ein Käyserl. Commission auffBurgemeister und Rath unser und deß H. Reichs-Statt Cöllen gnädigst auß-fertigen lassen / wiewohl wir nun anderst nicht verhofft / dan es würde berührter UnsererKäyserl. Commission bereits ein guter Anfang gemacht worden seyn / so vernehmenWir doch deme zu gegen daß auff Seiten der Underbeampten berührter angeordneterCommission biß dahero einige parition nicht geleistet / sonderen selbige auß Dr. Ldn Ge-heiß und Befelch ungehindert verscheidener von unseren Käyserl. Commissarien oder de-ren subdelegirten abgangener Citation und Ladungen mit ihren Rechnungen / aussen blie-ben und dannenhero mit auffnehmung der general Rechnungen biß auff dato nicht ver-fahren werden können.Wan dan ein solches unserm den 11. Octobris deß nechst abgewichenen 1638.Jahrs an Dr. Lden abgangenen Befelch=Schreiben zuwider laufft / darinnen wir derosel-ben außtrucklich befohlen daß sie nicht allein ihres Theils obberührte Commission befinderensonderen auch die Vögte und andere Beampten dazu abordnen wolle.Als befehlen wir Dr. Lden hiemit gnädigst und ernstlich daß sie berührter UnsererKäyserlichen Verordnung schuldige Vollziehung leiste/ und bey Vermeydung ernstliche-ren Einsehens obgedachte Underbeampte von der parition und Erscheinung zu angedeutetRechnungs Commission ferners nicht verhinderen noch abhalte / daran vollziehet rc. DeroWir mit ꝛc. Wien den 10. Januarii 1639.N,36.Patent an die Vnbeampte / im Fürstenthumb Gu-lich und Berg sich bey der Commission zu Auffnehmungder Rechnungen einzustellen. 10. Jan. 1639.JIR FERDINANDT der Dritte rc. Entbieten N. allen und jedenWAmptleuthen, Vögten, Schultheisen, Dingeren, Richteren, Steurheberenauch3