(76) p.Hüldigung anno 1511. confirmirten Privilegio der Litter außdrücklich zu-wider / wie solches die darauß gezogene sub lit. W. hiebey gehende Clausu-la concernens mehreren Inhalts mit sich bringt.Wann nun Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Ihrem gnädigsten Verspre-chen zufolg Land=Stände bey ihren privilegiis zu lassen/ und zu manuteniren gemeint/ auch darzu des Eyds und Pflichts halber/ mit welchem dieHertzogen zu Gülich und Berg Dero Land=Ständen jeder Zeit zugethangewesen/ verobligirt seynd/ so können ja Dieselbe den Land-Ständen/ daßsie in diesen 16. Articul gehelen und bewilligen sollen / mit Fugen nichtzumuthen.Den 17. Articul können Land-Stände von Ritterschafft ebenfalsferner nicht, als nach dem Litterlichen Inhalt offgemeltem Vergleichsde Anno 1649. §. Es wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. daran seyn rc. nichtannehmen / und zwar wegen der jeniger Güter / welche Ihre Hoch-Fürstl.Durchl. mit Dero Land-Ständen unterthänigstem consens verschenckt /vergeben / und sonsten veralienirt / beziehen sich Land-Stände auff denklaren Inhalt des text. in l. omnes & in l bene à Zenone Cod. de quadrien-praescript. Gail. 2. obs. 51. n. 2, secundum quae jura à Principe & quidem maxi-mè in hoc casu cum consensu statuum causam habens à nemine molesta-ri debet, und müssen deßfals billig darfür halten / daß die possessores dar-wider nunmehr nicht beschwärt werden können noch sollen.So können auch endlich Land-Stände von Ritterschafft bey dem 18.und letzten Articul dieses also genanten Haupt-Recessus nit nachgeben /daß die nunmehr von etlichen Jahren her ihnen und den gemeinen Unter-thanen wider ihre Freyheiten / Privilegien / Altes Herkommen / Gewon-heit / Recht und Gerechtigkeit / auch Kayserl Rescripta, Decreta und End-Urtheilen / wie imgleichen gegen die Fürstl. Reversalia, pacta und contra-ctus, von wegen Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. zugefügte Beschwärnussenund gravamina auff solche Weiß / wie sie in diesem also genanten Haupt-Recess de articulo ad articulum vermeintlich bedeutet werden wollen / abgethan/ gehoben und hingelegt seyn/ oder ohne consens und außdrücklichen Willen der gesambter Land-Ständen von Ritterschafft abgethan /gehebt oder hingelegt werden/ und einige Stände sich in praejudicium ihreFreyheiten, Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten, oder anderer ihrerMit=Ständen und Gemeine ipsis invitis begeben können / da solches nichtallein der Land=Ständen unter sich habenden und von ihnen und ihrenVorfahren so hoch und theur beschwornen Unionen è diametro zuwiderläuffet/ und deßfals alles das jenige was von denselben nicht als einemgesambten Corpore auff offentlichem Land-Tag/ sonderen von dem einenvor dem anderen nach / und zwar mehren Theils Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Adlichen Rähten, und sonsten mit absonderlichem Eyd und Pflicht zugethan, also nachgeben und bewilliget worden, von sich selbsten null undnichtig ist, sonderen auch den gemeinen beschriebenen Rechten, secundumquae nemo invitus juri & privilegio suo renuntiare tenetur, adeo ut nec Prin-ceps ex plenitudine potestatis jus quaesitum alicui auferre & propriae suae obli-gationi contravenire possit, per ea, quae late tradit Gail. 2. obs. 55. n. 3. 4. 5.& 6. directè widerstrebet / und in jure ipso naturae fundatissimum adeoqueimmutabile est.Und wann Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. und Dero Nachkommen die-sen also genanten Haupt-Recess Vermög der bey diesem Articul so hochbetheurter sinceration, unverbrüchlich halten wollen (wie sie dann solchleichtlich zu thun hätten) und darzu verobligirt seyn sollen; So seynd jadieselbe weniger nicht, ja vielmehr ihre vorhin unter eben solcher sinceration und Dero Fürstlichen Hand und Siegel außgehändigte Reversalia,Ver-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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76
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