S✋ (7gebunden seynd / also können Land-Stände auch davon / ohne grosse Ver-antwortung, nicht abweichen, bevorab, weil nach dem Inhalt solchenVergleichs den Land-Ständen frey stehet, die auff den offenen Land-Tä-gen vorgetragene und begehrte Einwilligung entweder gantz oder zumTheil oder auch wol gar nichts davon einzugehen. Bey diesem 14. Articulaber haben dieselbe gleichwol, nach Anlaß deß 9ten Articuli, worauff der-selb sich referirt / über die proponirte summa sich nicht zu beschwären / nochdawider des Landes Notturfft und schlechten Zustand anzuführen, son-deren allein de modo, wie solches beyzuschaffen/ zu deliberiren/ vor eins.Zum anderen / wann Land-Stände das proponirtes und gnädigst be-gehrtes quantum, zum Theil oder zumahl frey einwilligen / solches wollenJhre Hoch-Fürstl. Durchl. bey berührtem Vergleich de Anno 1649. inGnaden annehmen, bey diesem 14ten Articul aber, solle die Einwilligungund derseben valor auff Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. Ratification und Ge-nehmhaltung bestehen.Drittens, was also eingewilliget wird, solches solle bey berührtemVergleich, dem Herkommen gemäß, durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Adlichen Hoff-Rähte, und der Land-Ständen Deputirten repartirt, undauff Höchstgemelter Ihrer Fürstl. Durchl. und gemelter Land-StändenDeputirte Anschaffung von denselben (wie recht und billig) ad destinatosusus dem Land-Tags Abscheid gemäß / erstattet und angewendt werden:Bey diesem 14. Articul aber wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbigesdurch Dero Adliche und Gelehrte Rähte repartiren/ und auff Ihre einsei-tige Anschaffung ad destinatus usus verwenden lassen.4tens Bey mehr gemeltem Vergleich bleibt Land-Ständen abso-lutè frey zu ihrem Behuff und Nohtturfft, wie auch Zahlung der Credito-ren und Bedienten Geld-Mittelen einzuwilligen: Bey diesem 15. Articulaber sollen dieselbe anders nicht als zu bezahlung des Lands Creditorenund Bedienten, auch anderen passirlichen Lands-außgaben mit gnädig-stem Consens Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. einwilligen5tens. Sollen bey selbigem Vergleich der Pfennigs-Mren Rechnun-gen ad formalia dem Alten Herkommen gemäß von Ihrer Hoch-Fürstl.Durchl. darzu verordneten Adlichen Rähten und Rechnungs-Verständi-gen; Bey diesem 15. Articul aber von den Adlichen und NB. gelehrten Rä-then (welches dem wissentlichen Alten Herkommen notoriè zuwider) undRechnungs-Verständigen mit Zuthuung der Land-Stände Deputirten /richtig abgehört / justificirt / und recessirt werden6tens. Hat Land-Ständen zu jeder Zeit frey gestanden, auß den alsozu des Lands Nohtturfft libere eingewilligten Gelderen einem oder anderendero Bedienten und Directoren, wegen etwa gehabter extraordinariiMühe eine wohl verdiente Verehrung und recompentz zu geben: Bey die-sein 15. Articul aber sollen sie dessen, ausserhalb Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Vorwissen / und gnädigstem consens nicht mächtig seyn.Auß welchem allen ja ein jeglicher unschwär ersehen kan/ wie weit dieLand=Stände bey diesem 14. und 15. Articul wider ihre Freyheiten, Privi-legia, Altes Herkommen, den Vergleich de Anno 1649. und andere ihreRechten/ und Gerechtigkeiten beschwärt werden wollen.Der 16. Articul bringet mit sich/ und hat deutlich in ventre, daß IhreHoch-Fürstl. Durchl. mit Beobachtung der jenigen requisiten, welche dieReichs-Satzungen / und vornemblich die nach dem Inhalt des Instrumen-ti pacis (dem angeben nach) auffgerichtete Käyserl. Wahl-Capitulationerfordert / newe Zöll solten anstellen, und die Alten verhöhen können, esist aber solches dem von Hertzog Wilhelm im Jahr 1489. auff den Samb-stag nechst nach St. Severins-Tag ertheilten, und nachgehends bey derHüldi-K 2
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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Seite
75
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