✋ (74)und was dessen mehr ist, auff einmahl abgethan und cassirt seyn sollen.Der 10. Articul ist auß dem Vergleich de Anno 1649. gezogen, wel-chen dißfals Land-Stände von Ritterschafft / in so weit dessen Inhaltmit gemeltem Vergleich übereinstimmet, gern, gehorsamlich, und fer-ner nicht nachgeben/ und bringet dieser Vergleich in hisce punctis mit sichdaß die Cantzley und Rechens-Cammer mit mehr Eingebohrnen, Ein-gesessenen und qualificirten Adlichen, als gelehrten Rähten besetzt und er-halten werden solle/ und gleich wie es an capabelen subjecten in tanto pu-mero der Adlichen Land-Ständen hoffentlich niemahlen ermangelt, alsowird bey diesem 10ten Articul denselben / daß sie sich qualificiren sollen / uͤ-berflüssig eingebunden. Daß nun ex capite indigenatis zu der Hoff-Cantz-ley Land-Diensten und diesen Landen betreffende Schickungen, keine andere als Eingebohrne / Eingesessene / und in dem Land begüterte von IhrerHoch-Fürstl. Durchl. adhibirt und gezogen werden sollen/ ist den privilegiisPatriæ, und dem Alten Herkommen gemäß/ daß aber hingegen Land-Stände auch keine andere Syndicos, als Eingebohrne / Eingesessene undbegüterte subjecta brauchen sollen, solches streitet notoriè wider das offen-kündiges Altes Herkommen, da Land-Ständen über Menschen Geden-cken / und de saeculo ad saeculum testibus prothocollis jederzeit frey gestan-den / auß der gantzen Welt ein ihnen gefälliges subjectum darzu zu postuli-ren / anzusetzen / und zu erwehlen / derselb sey / indigena Eingesessener / undim Land begüterter oder nicht, derohalben dan Land-Ständen von ih-rem Alten Herkommen absoluter, freyer und niemahls widersprochenenAnnehnung derselben nicht abstehen/ noch sich an die Eingebohrne, Ein-gesessene/ und im Land begüterte können astringiren und beschräncken las-sen/ und zwar desto weniger/ weil ein jeder leichtsam erachten kan/ wannauff den Land=Tägen und sonsten von wegen Ihrer Hoch=FürstlichenDurchl. Land=Ständen dergleichen gravamina und Beschwärden / wiejetzo geschicht, und vor diesem mehr geschehen, wider ihre Freyheiten, Pri-vilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, auchpacta und reversalia vermeintlich auffgebürdet werden solten / wie schlechtein solcher unter Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. gesessener und im Land be-güterter Mann / das officium vertretten / und sein devoir verrichten dörffteund was vor schlechte assistentz auff solchen Fall sich von demselben LandStände würden zu erfrewen haben.Der 11. 12. und 13. Articul seynd ebenfals schier verbotenus auß demVergleich de Anno 1649. extrahirt, wobey es auch Land-Stände vonRitterschafft bewenden lassen, ausserhalb das in berührtem Vergleich §.wann Ihrer Füstl. Durchl. ein Lehn rc. zwar versehen, daß Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligsten Gedächtnus/ mit dem Lehn/so Ihr als dem Lands-Fürsten und Lehn-Herrn notoriè heimgefallen,nach Ihrem Wolgefallen disponiren wollen, weilen aber Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey Dero reversal von selbigem 1649. Jahr sub n. 9. §wann uns nun ꝛc. prope finem gnädigst angelobt/ daß Sie gleichwol beykünfftiger Ihrer Regirung die Adliche Ihro heimgefallene Lehn, keinemUnadlichen conferiren/ noch dieselbe damit belehnen wollen; So haltenLand-Stände davor, daß es in diesem passu auch dabey sein Verbleibenhaben müsse.Bey dem 14. und 15. Articul halten Land-Stände von Ritterschafft sichbey der Litter mehrgedachten Vergleichs de Anno 1749. §. Wann die Noht-turfft erfordert rc. & tribus seqq. Welchen Vergleich, gleichwie Ihre H. F.Durchl so offt und vielmahlen/ und noch jüngst bey denen im Jahr 1668.mit Dero Land=Ständen abgehandelten conditionibus art. 10. in allenseinen clausulis ratificirt/ und desifals daran de omni jure efficacissimegebun⸗
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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74
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