Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
73
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(73)ungekränckt lassen und manuteniren, keine Steuren eigenmächtig auß-schreiben, noch Land-Stände wider ihre Freyheiten und Privilegien be-schwären wollten; Dem Vergleich de Anno 1649. als worin in §. wanndie Nohtturfft erfordert rc. außdrücklich versprochen worden, daß wannschon die Land-Stände zu des Landes Nohtturfft nicht alles/oder auch gar-nichts einwilligten, sie gleichwol dessen niemand in Ungnaden vergelten;lassen wollen. Item §. ferner wolle Ihre Fürstl. Durchl. Dero Verspre-chen, daß Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs-Behde ankündigen NB.“noch newe Werbungen anfangen, auch NB. keine Steuren außschreibennoch umblegen lassen wollen/ es sey dan vorhero darüber auff dem vonIhro Fürstl. Durchl. ordentlich außgeschriebenem Land-Tag mit Dero-Land-Ständen reifflich deliberiret, und vorhin von denselben darin per“majora bewilliget.Den Conditionibus de Anno 1668. weilen Ihro Hoch-Fürstl. Durchl.bey denselben signanter art. 10 gnädigst versprochen vorberührten Ver-gleich de Anno 1649. die Land=Tags Abscheid und reversalia zu confirmi-ren, und darwider nichts thun, noch geschehen zu lassen, auch bey dem ach-ten Articul selbiger Conditionen gnädigst angelobt, keine newe Kriegs-Werbungen noch auch solche recruten, so einer newen Werbung gleich,ohne unterthänigstem Vorwissen und Consens Dero Land=Ständen die-ser Landen Privilegiis und dem Vergleich de Anno 1649. zuwider / anfan-gen zu laſſen.Den gemeinen Rechten / quoniam secundum illa, qui jus collectandihabet, non potest collectas imperare, sed debeat illas impetrare. Test. Klock.de contribut. cap. 4. n. 48. & 49. & cap. 7. sub n. 4. praeprimis ubi de certoprivilegio uti in hypothesi constat, prout supra.Den Reichs-Abscheiden, als in welchen allen außdrücklich versehen,daß die Unterthanen weiter oder höher nicht, als die gebührende Anlagesich erstrecket, belegt werden sollen, und obwol in dem Reichs-Abscheide Anno 1564. §. und gleich wie rc. verordnet, daß eines jeden Chur-Für-sten= und Stands Landsassen, Unterthanen und Bürgere zu Besetz- undErhaltung desselben zugehörigen nöthigen Vestungen, Plätzen und Guar-nisonen ihrem Lands-Fürsten und Oberkeit mit hülfflichem Beytrag ge-horsamlich an Hand zu gehen schüldig seyen, so wird doch dadurch denfreyen Unterthanen keine solche necessitas contribuendi injungirt / welchederoselben Privilegiis nicht nur præjudicirt, sonderen auch dem Lands-Für-sten Macht und Gewalt gibt / dieselbe ad praemissos effectus absolute & exarbitrio zu collectiren, sonderen es muß einen Weg wie den anderen dabeyblyben / wan das jus naturae, & gentium, welche in hypothesi in jure exdiversis titulis quaesito, & tot solennibus pactis acquirirt worden ist / sonstengelten sol, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. es bey dem damit einstimmen-den Reichs-Abscheid de Anno 1543. §. und dieweil rc. es zulassen und con-sequenter keine Steuren noch Lasten gegen das Alte Herkommen undBrauch zu forderen berechtiget seyn können.Weilen nun nach dem Alten Herkommen, Freyheiten, Privilegien,Reversalien, Vergleich, und mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl selbst Anno1668. abgehandleten conditionibus die necessaria requisita zu einer defen-sions-alliance, und was dero anhängig / auch des juris armorum & militiaevon dem freyem consens der Land-Ständen mit dependiren, so könnenja Land=Stände von Ritterschafft sich dessen also schlechthin / & absquecrimine perjurii zu ihrer und ihrer posterität unersetzlichem Nachtheil undder Landen ewigen Servitut nicht begeben, noch gestatten, daß dieses allesnun hinführo an dem mero & puro arbitrio Serenissimi hange / und also diegemelte wolhergebrachte Freyheit / Privilegia, pacta, reversalia, contractus,und